Die französischen Zollbehörden haben eine „Mitteilung an Unternehmen“ veröffentlicht, in denen erklärt wird, wie zollseitig mit Transporten EU<=>GB umzugehen ist, die vor dem Brexit (31.12.2020 24 Uhr MEZ) beginnen, aber erst danach abgschlossen werden.

Im Zusammenhang mit dem Brexit stellt sich auch die Frage, wie Transporte GB <=> EU27 zu behandeln sind, die vor dem Brexit-Stichtag 31.12.2020, 24:00 Uhr MEZ starten, aber erst nach diesem Zeitpunkt enden. Hierzu hat der französische Zoll jetzt ein Info-Schreiben veröffentlicht, das wir Ihnen anliegend im französisch/englischen Original sowie in inoffizieller deutscher Übersetzung durch den BGL zur Verfügung stellen.

Wichtigster Inhalt: Bereits im Austrittsübereinkommen von Beginn des Jahres 2020 wurde festgeschrieben, dass die beförderten Waren im Fall solcher Transport ihre zollseitige Eigenschaft als Unionswaren behalten.

  • Demnach wird für einen noch 2020 begonnenen Export von Waren aus der EU27 nach GB keine Ausfuhranmeldung erforderlich, auch wenn die Beförderung die Außengrenze der EU erst 2021 erreichen;
  • ebenso wird für noch 2020 in GB aufgebrochene Beförderungen keine Einfuhranmeldung in der EU erforderlich, auch wenn die Ware die EU27 erst 2021 erreicht.

Allerdings ist ein Nachweis dafür erforderlich, dass der Transport noch im alten Jahr aufgenommen wurde, z.B. durch CMR-Frachtbrief. Fahrer, die die französischen Zollstellen erreichen, legen in diesem Fall an den Pairing-Stellen (= den Stellen, an denen Scans der Zolldokumente mit dem Fahrzeugkennzeichen zusammengeführt werden, um die Fahrzeuge anhand dieser Information automatisch durch die korrekten Fahrspuren zu leiten) als erstes den CMR-Frachtbrief vor, dessen Datum ausweist, dass die Beförderung noch im Jahr 2020 aufgenommen wurde. Ist diese Voraussetzung erfüllt, werden sie automatisch in die „green lanes“, also die grünen Fahrspuren für Fahrzeuge geleitet, für die keine weiteren Nachweise oder Kontrollen mehr erforderlich sind (außer es sind Kontrollen aus anderen als zollseitigen Gründen erforderlich, z.B. phytosanitäre oder veterinärmedizinische Kontrollen).


Note aux opérateurs (.pdf)
Note aux opérateurs – Inoffizielle Übersetzung (.pdf)