Am 24. Dezember 2020 haben sich die EU und das Vereinigte Königreich nach langen Verhandlungen auf eine Vereinbarung über den Entwurf eines Handels- und Kooperationsabkommens zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich geeinigt. Der Abkommensentwurf umfasst insgesamt 1246 Seiten und enthält u.a. ausführliche Regelungen zur künftigen Abwicklung des gewerblichen Straßengüterverkehrs.

Im Bereich des Straßengüterverkehrs, werden die EU und das Vereinigte Königreich künftig sehr eng zusammenarbeiten.

Derzeit ist noch offen, ob die Inhalte des Abkommensentwurfs ab 01.01.2021 tatsächlich angewendet werden. Dem Abkommen müssen noch die Mitgliedstaaten, das Europäische Parlament und das Vereinigte Königreich zustimmen. Dies ist bis zum 01.01.2021 zeitlich nicht möglich. Daher hat die Europäische Kommission dem Europäischen Rat vorgeschlagen den Abkommensentwurf für einen Zeitraum von zwei Monaten vorläufig anzuwenden.

Inhalt des Abkommensentwurfs

Der Abkommensentwurf enthält umfangreiche Bestimmungen über den Straßengüter- und -personenverkehr. Beide Vertragsparteien verpflichten sich, ihre jeweiligen Vorschriften im Bereich des Straßengüterverkehrs so weit wie möglich anzugleichen.

Güterbeförderung auf der Straße

Marktzugang

Die Erbringung der nachfolgenden Dienstleistungen wird ohne zusätzliche Genehmigungen möglich sein. Die EU-Lizenz soll weiterhin anerkannt werden:

  • Bilaterale, grenzüberschreitende Verkehre von und nach Großbritannien.
  • Transit durch das Gebiet der anderen Vertragspartei in das eigene Gebiet (Beispiel: Transit durch das Vereinigte Königreich von der Republik Irland nach Frankreich) oder in ein Drittland (Beispiel: Transit durch die EU vom Vereinigten Königreich in die Schweiz).
  • Dreiländerverkehre (sog. „Cross-trade“-Verkehr) für Unternehmen mit Sitz im Vereinigten Königreich zwischen zwei oder mehreren EU-Mitgliedstaaten werden auf zwei Fahrten in Folge einer bilateralen, grenzüberschreitenden Fahrt aus dem Vereinigten Königreich begrenzt.
  • Kabotage für Unternehmen aus dem Vereinigten Königreich auf dem Gebiet eines einzelnen EU-Mitgliedstaates, wird auf eine Fahrt im Anschluss an eine bilaterale, grenzüberschreitende Fahrt aus dem Vereinigten Königreich begrenzt und muss innerhalb von sieben Tagen nach der Entladung der Waren der eingehenden grenzüberschreitenden Fahrt erfolgen.
  • Die Kabotage für britische Unternehmen mit Sitz in Nordirland auf dem Gebiet der Republik Irland wird auf zwei Fahrten im Anschluss an eine bilaterale Fahrt aus Nordirland begrenzt und muss innerhalb von sieben Tagen nach dem Entladen der Waren der eingehenden grenzüberschreitenden Fahrt erfolgen.
  • Unternehmen mit Sitz in Großbritannien können insgesamt nur zwei Fahrten mit einem Fahrzeug innerhalb dem Gebiet der Europäischen Union durchführen (Dreiländerverkehr und Kabotage), bevor dieses Fahrzeug wieder in das Vereinigtes Königreich zurückkehren muss.
  • Die Kabotage für Unternehmen mit Sitz in der EU auf dem Gebiet des Vereinigten Königreichs wird begrenzt auf zwei Fahrten im Anschluss an eine bilaterale, grenzüberschreitende Fahrt aus dem Gebiet der Europäischen Union und muss innerhalb von sieben Tagen nach dem Entladen der Waren der eingehenden grenzüberschreitenden Fahrt erfolgen.
  • Die Erbringung bestimmter Güterbeförderungsleistungen, wie z. B. Universalpostdienste und Werkverkehr, sind von der Genehmigungspflicht ausgenommen.
    Fahrer

Fahrer müssen:

  • Über einen Befähigungsnachweis (Grundqualifikation, sowie nachgewiesene Weiterbildungen, usw.) verfügen.
  • Die EU-Lenk- und Ruhezeitregelungen, die Arbeitszeiten und die Bestimmungen über den Fahrtenschreiber einhalten.
  • Die AETR-Regeln werden nur bei internationalen Fahrten, die zum Teil außerhalb des Gebiets beider Vertragsparteien stattfinden für die gesamte Fahrt angewandt.
  • Fahrer sollen von den Entsendereglungen ausgenommen sein, wenn sie bilaterale Fahrten oder Transitfahrten durchführen. Fahrer, die Dreiländerverkehre („Cross-trade“-Verkehre) und Kabotagebeförderungen durchführen unterliegen den Entsendevorschriften.

Besteuerung

  • Es besteht eine gegenseitige Befreiung von Steuern und Abgaben auf den Besitz und die Verwendung von Fahrzeugen im Gebiet der anderen Partei.
  • Diese Befreiung gilt nicht für Energiesteuern und Straßenbenutzungsgebühren.
  • Die im Standardtank des Fahrzeugs enthaltenen Kraft- und Schmierstoffe, die für den Fahrzeugantrieb sowie für den Betrieb einer Kühlanlage verwendet werden, sind von Zöllen und anderen Steuern und Abgaben befreit.

Zollabfertigung

  • Das jetzt geschlossene Handelsabkommen ändert nichts an der Notwendigkeit der Zollbehandlung von Im- und Exporten von/nach dem Vereinigten Königreich.
    Bitte beachten Sie:

Bei dem nun vorgelegten Handels- und Kooperationsabkommen handelt es sich um einen Entwurf. Der Europäische Rat, das Europäische Parlament und das britische Parlament müssen das Abkommen noch ratifizieren. Dies wird Zeit in Anspruch nehmen.

Das Abkommen könnte für einen begrenzten Zeitraum nach dem 1. Januar 2021 bereits vorläufig angewendet werden. Die Europäische Kommission hat einen entsprechenden Vorschlag den Mitgliedstaaten vorgelegt. Dieser soll in den nächsten Tagen diskutiert und gegebenenfalls beschlossen werden.