Am 28.12.2020 stimmten alle Botschafter der 27 EU-Mitgliedsstaaten dem Vorschlag der Kommission zu, das Kooperations- und Handelsabkommen EU/VK vom 24.12.2020 ab dem 01.01.2021 zunächst für zwei Monate vorläufig in Kraft zu setzen. Damit ist der erste Schritt für die vorläufige Anwendung des Abkommens ab 01.01.2021 getan. Nun muss das Abkommen von allen Regierungen der EU-MS noch schriftlich genehmigt werden; dies soll voraussichtlich am heutigen Nachmittag, 29.12.2020, bis 15:00 Uhr erfolgen. Die erforderliche Zustimmung des britischen Parlaments soll morgen, 30.12.2020 erteilt werden. Die eigentliche Ratifizierung des Abkommens durch die Vertragsparteien soll dann 2021 erfolgen.

Auch dann, wenn das Abkommen ab dem 01.01.2021 vorläufig und zu einem späteren Zeitpunkt endgültig in Kraft tritt, und trotz der im Abkommen festgeschriebenen „Nullzollsätze und Nullkontigente für alle Waren, die den vereinbarten Ursprungsregeln genügen“, ergeben sich für die Zollabfertigung von Warentransporten zwischen der EU und dem VK praktisch keine Änderungen gegenüber einem „No-Deal“-Scenario. In ihren „Questions and Answers: EU-UK Trade and Cooperation Agreement“ (vgl. Anlage) formuliert die EU-Kommission wie folgt:

“As of 1 January 2021, the UK will no longer be part of the EU Customs Union. Therefore, all customs controls and formalities required under EU law (and in particular the Union Customs Code), including entry and exit summary declarations, will apply to all goods entering the customs territory of the EU from the UK, or leaving that customs territory to the UK.

Inoffizielle Übersetzung:

„Ab dem 1. Januar 2021 ist das VK nicht mehr Teil der EU-Zollunion. Aus diesem Grund finden alle Zollkontrollen und –formalitäten, die gemäß EU-Gesetzgebung (insbesondere gemäß Unionszollkodex) erforderlich sind, einschließlich summarischer Ein- und Ausgangsanmeldungen, auf alle Waren Anwendung, die vom VK in das Zollterritorium der EU verbracht werden oder die dieses Territorium verlassen und nach dem VK verbracht werden.“

Es bleibt damit bei der beschriebenen Notwendigkeit von Ausfuhr- und Einfuhranmeldungen, summarischen Ein- und Ausgangsanmeldungen sowie den Erfordernissen der „digitalen Gestellung“ an den Ein- und Ausgangszollstellen der neuen Zollgrenze.

Für die Zukunft („in the future“) formuliert das Abkommen die Absicht, dass die beteiligten Zollbehörden von EU und VK bei der Abfertigung von RoRo-Verkehren enger zusammenarbeiten und insbesondere auch vom Unternehmen eingereichte Daten untereinander kommunizieren sollen. Damit könnte es immerhin längerfristig zu einer Vereinfachung kommen, weil Mehrfacherfassungen vermieden werden könnten.

Die Verhandlungspartner haben sich außerdem darauf geeinigt, ihre jeweiligen „AEO“-Programme gegenseitig anzuerkennen, d.h. Unternehmen, die den AEO-Status (AEO = Authorized Economic Operator / Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter, vgl. https://www.bmf.gv.at/themen/zoll/fuer-unternehmen/zugelassener-wirtschaftsbeteiligter.html zu AEO ) in der EU erworben haben, können die so erworbenen Erleichterungen auch im VK nutzen und umgekehrt.


Questions & Answers EU-UK Trade and Cooperation Agreement (.pdf)