EuGH Urteil kippt bisherige Verwaltungspraxis – Übergangsfrist bis 31.12.2018 beachten

Transportleistungen, die sich unmittelbar auf Gegenstände der Ausfuhr oder auf eingeführte Gegenstände beziehen, die im externen Versandverfahren in das Drittlandsgebiet befördert werden, sind grundsätzlich von der Steuer in Österreich befreit.

Die Wirtschaftskammer Österreich konnte jedoch eine sehr großzügig bemessene Übergangsfrist durchsetzen!

Diese Steuerbefreiung kommt insbesondere in 2 Fällen zur Anwendung.

  • Waren werden von einem Beförderungsunternehmen vom Gemeinschaftsgebiet in das Drittlandsgebiet befördert und der Leistungsempfänger ist ein österreichischer Unternehmer mit Sitz in Österreich. Nach allgemeinen Umsatzsteuerregeln kommt in diesem Fall das Empfängerortprinzip für die Ermittlung des Leistungsortes zur Anwendung. Dh es liegt ein steuerbarer jedoch steuerfreier Umsatz in Österreich vor.
  • Der andere Fall betrifft ebenfalls den oben beschrieben Vorgang, jedoch ist der Leistungsempfänger ein Nichtunternehmer. Die Transportleistung ist für die im Inland zurückgelegte Teilstrecke ein steuerbarer jedoch steuerfreier Umsatz in Österreich.

Die unmittelbare Leistungserbringung an den Versender bzw Empfänger der Waren war bisher nach Ansicht der österreichischen Finanzverwaltung keine zwingende Voraussetzung für die Steuerbefreiung.

Nach einem Mitte 2017 veröffentlichten EuGH-Urteils, ist diese Bestimmung jedoch so auszulegen, dass die Unmittelbarkeit zwischen Leistungserbringer und dem Auftraggeber der Leistung eine zwingende Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist. Eine Weitergabe des Auftrages an einen Subunternehmer führt nach Ansicht des EuGH zu einem Verlust der Steuerbefreiung zwischen Subunternehmer und Auftragnehmer.

Lässt also ein Spediteur die Transportleistung durch einen Subunternehmer zB ein Unterfrachtführer durchführen, kann nur die Leistung, die direkt an den Versender oder Empfänger der Waren erbracht wird, von der Umsatzsteuer befreit werden, nicht jedoch die Leistung des Unterfrachtführers an den Spediteur. Somit hat der Unterfrachtführer dem Spediteur Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen, die dieser nach den allgemeinen Regeln als Vorsteuer geltend machen kann. Der Spediteur kann nach wie vor seinem Auftraggeber unter Hinweis auf die steuerbefreite grenzüberschreitende Güterbeförderung ohne Umsatzsteuer fakturieren.
Laut den Umsatzsteuerrichtlinien ist die Unmittelbarkeit ab 1.1.2019 zwingende Voraussetzung für die Steuerfreiheit.

Quelle: Wirtschaftskammer Österreich