In Italien gibt es seit Kurzem eine gesetzliche Standgeldregelung.

Artikel 6-bis des Gesetzesdekrets 286/2005 regelt die Wartezeiten beim Be- und Entladen im Straßengüterverkehr. Durch eine Reform im Jahr 2025 (Gesetz 105/2025) wurde dieses System klarer strukturiert. Ziel ist es, Verzögerungen an Logistikstandorten abzubauen und Transportunternehmen besser vor wirtschaftlichen Verlusten durch lange Wartezeiten zu schützen.

Nach Informationen unseres Außenwirtschaftscenters und des italienischen Transportverbandes FIAP betrifft die Anwendbarkeit der Regelung auch Transportunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in Drittstaaten, die Transportvorgänge mit Be- oder Entladung auf italienischem Hoheitsgebiet durchführen.

 In diesem Zusammenhang sei auch auf das Rundschreiben des Ministeriums für Infrastruktur und Verkehr vom 4. November 2025 (Prot. Nr. 13485) verwiesen, welches einige Interpretationshilfen zum Anwendungsbereich der Standgeldregelung enthält – Siehe auf Italienisch HIER

Nachstehend eine vom AWC Mailand durchgeführte sinngemäße unverbindliche Zusammenfassung des Inhalts dieses Rundschreiben auf Deutsch:

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Vorschrift eine strenge und detaillierte Regelung der Wartezeiten (sowie der damit verbundenen Freizeiten und Entschädigungen) für das Be- und Entladen von Waren vorsieht:

  • Der Wartezeitraum (periodo di franchigia) beim Be- und Entladen der Waren ist zwingend auf 90 Minuten festgelegt.
  • Die dem Frachtführer geschuldete Entschädigung für jede Stunde oder angebrochene Stunde der Verspätung, die über den vorgenannten Wartezeitraum hinausgeht, ist mit 100 Euro festgesetzt.
  • Die Entschädigung von 100 Euro ist ohne weiteren Wartezeitraum auch dann fällig, wenn die vertraglich vereinbarten Zeiten für die tatsächliche Durchführung der Be- oder Entladevorgänge überschritten werden; auch in diesem Fall steht dem Frachtführer die Entschädigung für jede Stunde oder angebrochene Stunde der Verspätung zu.

Daraus ergibt sich eindeutig:

  • Im Wartezeitraum sind die Zeiten für die eigentlichen Be- und Entladevorgänge nicht enthalten;
  • Es gibt keinen Wartezeitraum hinsichtlich der Entschädigung bei Überschreitung der Be- und Entladezeiten;
  • Die Entschädigung ist in voller Höhe (100 Euro) auch dann fällig, wenn die Überschreitung des Wartezeitraums oder der Be- und Entladezeit weniger als eine Stunde beträgt.

Keine Entschädigung muss gezahlt werden, wenn der Frachtführer die Verspätung selbst verursacht hat.

Da viele Beteiligte involviert sind (z. B. Frachtführer, Spediteure, Terminalbetreiber) ist ein präziser schriftlicher Vertrag besonders wichtig und sollte Folgendes beinhalten:

  • Ort der Be- oder Entladung
  • genaue Uhrzeit
  • Zugangswege für Fahrzeuge
  • geplante Dauer der Vorgänge
  • wer für das Laden/Entladen verantwortlich ist
  • wie die Ankunftszeit nachgewiesen wird (z. B. digital)
  • was als höhere Gewalt gilt

Die Vertragsparteien müssen dabei die gesetzlichen Vorgaben einhalten. Frühere Möglichkeiten vertraglicher Abweichungen werden in den neuen Bestimmungen nicht mehr erwähnt.

Da viele unterschiedliche Akteure und Terminalbetreiber beteiligt sind und Auftraggeber sowie Verlader gesamtschuldnerisch haften, ist eine präzise und frühzeitige Festlegung aller Abläufe und Nachweise unerlässlich. Der Frachtführer kann die Ankunftszeit digital belegen, weshalb klare Angaben zu Ort, Zeit und Zugang besonders wichtig sind.

Weitere Informationen dazu finden Sie auch in der März-Ausgabe der Fachzeitschrift „Der österreichische Transporteur“.