Gemäß Art. 3(d) der geltenden EU-Verordnung (EG) Nr. 561/2006 sind Fahrzeuge, die für Rettungseinsätze verwendet werden, von der Anwendung der Vorschriften über Lenk- und Ruhezeiten ausgenommen.

Außerdem sind die genannten Fahrzeuge gemäß dem Abkommen zwischen Italien und der Ukraine über die gegenseitige Regelung des Straßenverkehrs vom März 1988 von der Pflicht zum Besitz bilateraler Genehmigungen befreit, wenn sie medizinische Hilfsgüter für dringende Hilfsmaßnahmen befördern.