Impfnachweis/Genesenennachweis/Testnachweis für die Nutzung von „Innengastronomie“ in Italien seit 06.08.2021 erforderlich; ab 01.09.2021 besteht diese Nachweispflicht auch für die Nutzung der meisten Fähren. Es gibt keine Ausnahme für Lkw-Fahrer.

Wie die italienische Handelskammer Bozen mitteilt, gilt in Italien seit 06.08.2021 eine 3-G-Nachweispflicht für die „Innengastronomie“. Ab 01.09.2021 wird diese Pflicht auch auf einige Verkehrsmittel, darunter auch die meisten Fähren, ausgeweitet. Die Pflicht betrifft ausnahmslos alle Nutzer der Dienste, d.h. auch Lkw-Fahrer. Die betroffenen Dienste können nur noch in Anspruch genommen werden, wenn der Nutzer einen der folgenden Nachweise vorlegen kann:

  • Impfnachweis (mindestens 15 Tage seit der Erstimpfung müssen vergangen sein), oder
  • Genesenennachweis, oder
  • Testnachweis (Antigenschnelltest)

Für die Gastronomie gilt:

  • Es gilt eine „3-G-Nachweispflicht“ für den Verzehr innen am Tisch.
  • Für den Verzehr am Tisch im Freien und den Verzehr innen an der Theke ist auch weiterhin kein 3-G-Nachweis erforderlich.

Für die Fähren gilt ab 01.09.2021 ebenfalls 3-G-Nachweispflicht, ausgenommen sind die Fährverbindungen auf der Meerenge von Messina zwischen Kalabrien und Sizilien.