Im EU-Amtsblatt vom 5. März 2021 wurde veröffentlicht, welche Staaten in Bezug auf die Verlängerung bestimmter Bescheinigungen, Lizenzen und Genehmigungen von der in der Omnibus II-Verordnung vorgesehenen Möglichkeit des Opt-Out Gebrauch machen.

Link zum Amtsblatt: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:C:2021:076I:FULL&from=DE

Österreich hat beschlossen, die folgenden für den Straßenverkehr relevanten Bestimmungen nicht anzuwenden und keine Verlängerung der Gültigkeit von österreichischen Nachweisen zu gewähren:

  • Regelmäßige Nachprüfung von Fahrtenschreibern sowie Erneuerung der Fahrerkarte oder den Ersatz einer verlorenen, beschädigten oder gestohlenen Karte (Verordnung 165/2014 – Tachographen-VO; Artikel 4 Abs. 1 bis 3 der Omnibus II-Verordnung)
  • Technische Überwachung von Kfz und entsprechende Prüfbescheinigung (§ 57a-Pickerl) (Richtlinie 2014/45/EU – regelmäßige technische Überwachung von Fahrzeugen; Artikel 5 der Omnibus II-Verordnung)

Österreich darf grenzüberschreitende Tätigkeiten von Wirtschaftsbeteiligten oder Einzelpersonen, die sich auf die in einem anderen Mitgliedstaat geltenden Ausnahmeregelungen verlassen haben, nicht behindern. D.h. abgelaufene Bescheinigungen eines anderen Mitgliedstaates, der eine Verlängerung der Gültigkeit vorsieht, sind auch in Österreich weiterhin gültig und müssen anerkannt werden.

Im Amtsblatt ist auch ersichtlich, von welchen Opt-Outs die anderen Mitgliedstaaten Gebrauch machen.