Hinsichtlich „Allgemeiner Dauergenehmigungen“, die flächendeckend für Sondertransporte auf deutschen Straßen benötigt werden sowie hinsichtlich der jüngsten vom Deutschen Bundesrat abgesegnete Novelle der StVO (dt. Straßenverkehrsordnung) erfolgte auf unsere Initiative bzw. Nachfrage eine Reaktion durch den dt. BSK (Bundesfachgruppe Schwertransporte und Kranarbeiten e.V.) mit folgender Klarstellung:

Sog. „Deutschland-Genehmigungen“ bzw sog. „Flächendeckende Dauergenehmigungen“ können von österreichischen Transporteuren (Bescheidbeschaffern) unverändert in Deutschland beantragt werden (auch ohne Niederlassungsadresse in Deutschland).

Es ist in diesem Zusammenhang darauf zu achten, Begriffe nicht zu vermischen. Die sog. „Deutschland-Genehmigung“ ist unter dem Begriff „Allgemeine Dauergenehmigung“ zu subsumieren. Unter dem Titel „Allgemeine Dauergenehmigungen“ können „flächendeckende deutschlandweite Dauergenehmigungen“ weiterhin beantragt werden.

„Allgemeine Dauergenehmigungen“ werden innerhalb folgender Abmessungen und Gesamt-gewichte des Transports (weiterhin für drei Jahre) erteilt (gemäß § 29 Absatz 3 dt StVO): bis 3 m Breite, bis 4 m Höhe, bis 20/23 m Länge, bis 41,8 t zul. Ges.Masse (Kombination).

Wir freuen uns, dass sog. „Flächendeckende Dauergenehmigungen“ wie sie im Jargon der Branche verstanden werden (unter „Allgemeine Dauergenehmigungen“) von unseren österreichischen Unternehmen weiter in Deutschland beantragt werden können, wie dies umgekehrt ebenfalls der Fall ist (und Deutsche in Österreich beantragen können).

Diese Information ersetzt damit das Schreiben mit Datum 15. Dezember 2020.


SOTRA-Neuerungen in BRD ab 2021 – Nachtrag (.pdf)