Seit dem 24.11.2021 gelten in Deutschland 3G-Beschränkungen für den Zugang zu Arbeitsplätzen (siehe auch AISÖ-Meldung vom 24.11.2021 – COVID-19 Update – 3-G-Nachweis für den Zugang zu Arbeitsplätzen ab 24. November erforderlich)

Die zuständigen deutschen Ministerien haben nun Klarheit über die Situation für Berufskraftfahrer geschaffen:

  • Fahrzeuge oder Transportmittel gelten nicht als Arbeitsstätten im Sinne des § 28b Abs. 1 IfSG (Infektionsschutzgesetzes). Für den bloßen Aufenthalt im Fahrzeug selbst ist daher kein 3G-Nachweis erforderlich.
  • Beim Betreten von Arbeitsplätzen anderer Arbeitgeber (z. B. beim Be- oder Entladen von Waren) müssen Berufskraftfahrer jedoch eine 3G-Bescheinigung mit sich führen (Nachweis der Impfung, Nachweis der Genesung oder Nachweis eines negativen Tests).
  • Berufskraftfahrer sind nur dann von der Pflicht zum Mitführen einer 3G-Bescheinigung befreit, wenn an allen besuchten Arbeitsplätzen kein Körperkontakt mit anderen Personen besteht. Dies ist der Fall, wenn keine anderen Personen anwesend sind oder wenn der Kontakt durch die jeweiligen Hygienepläne vor Ort vermieden werden kann.