Wir wurden vom BGL darüber informiert, dass Deutschland ab dem 24.11.2021 3G-Beschränkungen für den Zugang zum Arbeitsplatz einführt.

Wo gilt die 3G-Regel?

Die von Bund und Ländern beschlossene Vorgabe, die bis einschließlich zum 19. März 2022 gilt, betrifft alle Arbeitgeber und Beschäftigte, die eine sogenannte Arbeitsstätte betreten. Dazu zählen nach Angaben des Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) sowohl Büros und Werkshallen als auch Orte im Freien auf dem Gelände eines Betriebes. Auch für Baustellen, Verkehrswege, Lager- und Sanitärräume sowie Kantinen muss ein entsprechender 3G-Nachweis vorliegen. Lediglich das Homeoffice und das Arbeiten in Fahrzeugen sind von der Regel ausgenommen.

Zum jetzigen Zeitpunkt gibt es noch keine endgültige Rechtssicherheit für die Situation der Fahrer. Die Juristen des BGL sind jedoch der Ansicht, dass auch die Fahrer an die „3G-Beschränkungen“ gebunden sind, sobald sie ihr Fahrzeug verlassen.

Um den „3G-Nachweis“ zu erfüllen, muss entweder ein Nachweis über eine Impfung, ein Nachweis über die Genesung oder ein Nachweis über einen negativen Test erbracht werden.

Nachweis einer Impfung:

Digitales COVID-Impfzertifikat der EU oder Impfpass, aus dem hervorgeht, dass mit einem Impfstoff geimpft wurde, der den hier aufgeführten Anforderungen entspricht (gültig erst nach mindestens 14 Tagen).

Nachweis der Genesung:

Digitale COVID-Genesungsbescheinigung der EU oder ein anderer Genesungsnachweis, aus dem hervorgeht, dass eine frühere Infektion mit COVID-19 bestätigt wurde (nicht älter als 6 Monate)

Nachweis eines negativen Tests:

PCR-Test, der nicht älter als 48 Stunden ist, oder Schnelltest, der nicht länger als 24 Stunden zurückliegt. Selbsttests die von der getesteten Person selbst ohne Aufsicht durchgeführt werden sind nicht zulässig.

Es wird empfohlen, mit den Be- und Entladestellen die Anforderungen bzw.Testmöglichkeiten im Vorhinein abzuklären.

Sobald uns weitere Informationen vorliegen, werden wir darüber informieren.