Das IRU Sekretariat wurde von mehreren seiner Mitgliedsverbände darüber informiert, dass das französische Arbeitsministerium beschlossen habe, die Handhabung der zum 1. Juli 2016 in Kraft getretenen Mindestlohnregelung (Loi Macron) im Straßengüterverkehr vorübergehend auszusetzen.

Zwischenzeitlich bestätigte die International Road Transport Union (IRU), dass die französischen Behörden ihre Kontrollen zur Einhaltung des Loi Macron unverändert fortsetzen. Strafen oder andere Sanktionen im Falle von Verstößen und Unregelmäßigkeiten sollen aber bis zum 23. Juli 2016 zunächst ausgesetzt werden und stattdessen entsprechende Aufklärungen und Hinweise auf künftige Strafen erfolgen.

Den Unternehmen soll damit Zeit gegeben werden, den neuen Verpflichtungen – Mitführung einer Entsendebescheinigung, Benennung eines Repräsentanten in Frankreich zur Hinterlegung der Entsendebescheinigung und als Ansprechpartner für die französischen Behörden – nachzukommen.

Auch wenn dieser Schritt grundsätzlich seitens der IRU begrüßt wird, sollte politisch darauf gedrängt werden, den Unternehmen einen längeren Übergangszeitraum zu gewähren, damit diese die Verpflichtungen erfüllen können und gleichzeitig die nach wie vor bestehenden offenen Fragen geklärt werden können und dadurch für Rechtssicherheit gesorgt werden kann.

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