Wiederverwendbare Verpackungsmaterialien (z.B. Paletten etc.) können bei der Ein- und Ausfuhr Sonderregeln unterliegen. Im Zusammenhang mit dem Brexit haben die französischen und die britischen Zollbehörden entsprechende Info-Materialien über die Vorgehensweise aufgelegt.

Wiederverwendbares Verpackungsmaterial (also etwa Mehrweg-Paletten oder Gestelle) unterliegt bei Zollgrenzen überschreitenden Transporten unter Umständen besonderen Regeln. Allgemein gilt: Beladene Paletten werden ohne weitere Zollförmlichkeiten zusammen mit der Ladung deklariert. Feinsinniger wird es, wenn die Verpackungsmaterialien leer über die Zollgrenze hinweg befördert werden

  • Gemäß Unionszollkodex der EU besteht grundsätzlich die Möglichkeit zur Wiedereinfuhr leerer EU-Paletten als Rückware per mündlicher Zollanmeldung gemäß Art. 135 (2) UZK-DA in Verbindung mit Art. 136 (1) UZK-DA (UZK-DA = Delegierte Verordnung zum Unionszollkodex (EU) 2015/2446). Die konkrete Handhabung wird allerdings von den jeweiligen nationalen Zollbehörden der EU-Mitgliedstaaten ausgestaltet. Infos zur französischen Handhabung von Ein- und Ausfuhren von Verpackungsmaterialien mit oder ohne Inhalt/Ladung finden Sie untenstehend.
  • Der britische Zoll unterliegt seit dem Vollzug des Austritts aus der EU nicht mehr den Regeln des Unionszollkodex und dessen Verordnungen und hat eigene Regeln vorgelegt, nach denen wiederverwendbare Verpackungen („resuable packaging“) in der Regel durch „konkludentes Handeln“ („declaration by conduct“) deklariert werden – d.h. schlicht dadurch, dass die Verpackung über die Grenze verbracht oder am Zollamt vorbeigefahren wird. Klingt merkwürdig, ist aber tatsächlich eine durchaus übliche Verfahrensweise – so werden z.B. auch die Fahrzeuge (Beförderungsmittel) im grenzüberschreitenden Verkehr auf diese Art und Weise zolldeklariert – wahrscheinlich meist ohne dass ihre Fahrer oder Besitzer sich überhaupt bewusst sind, eine Zollanmeldung abgegeben zu haben.

Sowohl die EU- als auch die britische Lösung sind allerdings an bestimmte Voraussetzungen geknüpft:

Frankreich:

Die französischen Zollbehörden veröffentlichen in ihrer Broschüre „Preparing for Brexit – Customs Guidelines“ (vgl. customs-guidelines-preparing-for-brexit-january-2020.pdf (douane.gouv.fr) ) Informationen zur Zollbehandlung von wiederverwendbaren Nicht-EU-Verpackungsmaterialien einerseits (S. 44), wiederverwendbaren EU-Verpackungsmaterialien andererseits (S. 45).

Großbritannien:

Informationen über die britische Herangehensweise finden Sie unter Declaring reusable packaging for Grat Britain imports and exports.