Der Rat hat heute eine Reihe von Rechtsakten als Teil seiner Notfallvorbereitungen für den Fall eines Brexits ohne Austrittsabkommen angenommen.

Es heißt darin: „Mit diesen Rechtsakten soll der größte Schaden abgewendet werden, der durch einen ungeordneten Brexit in bestimmten Sektoren entstehen würde und damit erhebliche Beeinträchtigungen für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen mit sich bringen würde. Diese Rechtsakte ergänzen andere Maßnahmen, beispielsweise zu den Rechten der Bürgerinnen und Bürger, die von den Mitgliedstaaten als Teil ihrer Vorbereitung für den Fall eines Brexits ohne Austrittsabkommen erlassen wurden. Diese Maßnahmen sind befristet, haben einen begrenzten Anwendungsbereich und werden von der EU einseitig erlassen. Sie sind keinesfalls dazu bestimmt, sämtliche Vorteile einer EU-Mitgliedschaft oder die im Austrittsabkommen vorgesehenen Bedingungen für den Übergangszeitraum nachzubilden. In einigen Bereichen sind sie an die Bedingung geknüpft, dass das Vereinigte Königreich im Gegenzug entsprechende Maßnahmen erlässt.“

Für den Verkehr heißt es weiters: „Die EU hat befristete Maßnahmen erlassen, mit denen im Falle eines Brexits ohne Abkommen die grundlegende Konnektivität im Luftverkehr und die grundlegende Konnektivität im Güter‑ und Personenkraftverkehr sichergestellt werden. Bei diesen Maßnahmen wird gegenüber dem Vereinigten Königreich das Gegenseitigkeitsprinzip geltend gemacht. Zudem gelten Vorschriften, mit denen gewährleistet wird, dass der Luftverkehr zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich weiterhin sicher ist. […]“

Mit der „Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Regeln zur Gewährleistung der grundlegenden Konnektivität im Güter- und Personenkraftverkehr im Hinblick auf den Austritt des Vereinigten Königreichs und Nordirland aus der Union“ wird u.a. festgehalten:

  • Artikel 1 – Anwendungsbereich: „Mit dieser Verordnung werden vorläufige Maßnahmen für den Güterkraftverkehr und die Personenbeförderung im Linienverkehr und in Sonderformen des Linienverkehrs mit Kraftomnibussen zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (im Folgenden „Vereinigtes Königreich“) nach dessen Austritt aus der Union festgelegt.“
  • Artikel 9 – „Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Verordnungen (EG) Nr. 1072/2009 und (EG) Nr. 1073/2009“
  • Artikel 12 – „Inkrafttreten und Geltungsbeginn“: Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem Tag, an dem die Verträge gemäß Artikel 50 Absatz 3 EUV auf das Vereinigte Königreich keine Anwendung mehr finden. Diese Verordnung gilt jedoch nicht, wenn zu diesem Zeitpunkt ein gemäß Artikel 50 Absatz 2 EUV mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland geschlossenes Austrittsabkommen in Kraft getreten ist. Die Geltungsdauer dieser Verordnung endet am 31. Dezember 2019. Diese Verordnung soll gewährleisten, dass Transportunternehmen aus Großbritannien auch im Falle eines ungeregelten harten Brexit weiterhin zeitlich befristet mit der EU-Lizenz Beförderungen mit der EU durchführen können.

Quellen:

Pressemitteilung: https://www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2019/03/19/brexit-council-adopts-a-series-of-contingency-measures-for-a-no-deal-scenario/, Zugriff am 26.03.2019
Verordnung/Rechtsakt: https://data.consilium.europa.eu/doc/document/PE-67-2019-INIT/de/pdf, Zugriff am 26.03.2019

Einer reziproken Regelung der britischen Regierung, wonach auch EU-Unternehmen bis zum 31. Dezember 2019 mit der EU-Lizenz Verkehre mit Großbritannien durchführen können, wurde am 21. März 2019 im britischen Unterhaus ebenfalls zugestimmt (International road haulage: operator licences and permits), (EU Community Licences for international road haulage).