Uns wurde heute von Unternehmen gemeldet, dass es derzeit in Italien im Zusammenhang mit Getreidetransporten bei Abnahmestellen, z.B. bei Mühlen, zu Kontrollen von Transportunternehmen kommt. Hierbei wird die Abladung verweigert bzw. der LKW beschlagnahmt.

Grund dafür ist, dass die italienischen Behörden der Ansicht sind, dass für Transportunternehmen, die in das Albo Nazionale (notwendig für Abfalltransporte) eingetragen sind, der Transport von Lebensmittel gesetzlich verboten sei.

In der VO 852/2004 über Lebensmittelhygiene werden in Kapitel IV die Anforderungen in Bezug auf die Beförderung festgehalten.

Unter anderem wird Folgendes festgehalten:

  1. Transportbehälter und/oder Container zur Beförderung von Lebensmitteln müssen sauber und instand gehalten werden, damit die Lebensmittel vor Kontamination geschützt sind, und müssen erforderlichenfalls so konzipiert und gebaut sein, dass eine angemessene Reinigung und/oder Desinfektion möglich ist.
  2. Transportbehälter und/oder Container müssen ausschließlich der Beförderung von Lebensmitteln vorbehalten bleiben, wenn die Gefahr von Kontamination besteht.
  3. Wurden Transportbehälter und/oder Container für die Beförderung anderer Waren als Lebensmittel oder die Beförderung verschiedener Lebensmittel verwendet, so sind sie zwischen den einzelnen Ladungsvorgängen sorgfältig zu reinigen, damit kein Kontaminationsrisiko entsteht.

Es muss jedoch nachgewiesen werden können, welche Waren transportiert wurden und ob die notwendige Reinigung vorgenommen wurde. Bisher konnten wir noch nicht in Erfahrung bringen auf welche Rechtsnorm sich die italienischen Behörden stützen und in welcher Form diese Nachweise zu erbringen sind, so daß sie von den Behörden anerkannt werden.

Wir prüfen derzeit die Rechtslage in Italien und raten betroffenen Unternehmen bis auf Weiteres zur Vorsicht. Sobald wir mehr Informationen haben, werden wir umgehend berichten.

Sollten Sie bereits derartige Probleme gehabt haben, ersuchen wir um Übermittlung von schriftlichen Dokumenten (Anzeige, …) hierzu.