Auf Grund des § 10 Abs. 2 des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG) wird verordnet, dass zur Gewährleistung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit in der Zeit vom 12. November 2018, 00.00 Uhr, bis 12. Mai 2019, 24.00 Uhr, die Binnengrenzen zur Republik Slowenien und zu Ungarn im Verkehr zu Lande nur an Grenzübergangsstellen überschritten werden dürfen.

 


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BGBl 2018 II 274 – Vorübergehende Wiedereinführung Grenzkontrollen Binnengrenze