Ab dem 01.07.2021 müssen sich nicht-ukrainische Transportunternehmen in der Ukraine beim Zoll registrieren, um einen Transport auf ukrainischem Boden durchführen zu können. Genehmigungen (EU-Lizenz, CEMT-Genehmigung, bilaterale Genehmigungen…) reichen dabei entgegen früherer Annahme nicht aus, um die Niederlassung im Heimatland zu belegen.

In unserer Meldung vom 29.06.2021 informierten wir über die zum 01.07.2021 bevorstehende Registrierpflicht für ausländische Unternehmen oder Organisationen, die Transporte mit Berührung ukrainischen Territoriums (Importe, Exporte, Transit) durchführen, und stellten die entsprechenden Antragsformulare zur Verfügung. Auf Drängen der International Road Transport Union konnten jetzt einige zusätzliche Klarstellungen zu der Registrierung erreicht werden:

  • WICHTIG: Anders als zunächst angenommen, soll die Vorlage einer Lizenz oder Genehmigung (EU-Lizenz, CEMT- oder bilaterale Genehmigung NICHT ausreichen, um den geforderten Beleg dafür zu erbringen, dass das antragstellende Unternehmen oder die antragstellende Organisation im Heimatland registriert ist. Wir empfehlen daher, stattdessen eine Kopie der Gewerbeanmeldung oder ggf. des Handels- oder Vereinsregisterauszugs vorzulegen.
  • Der ukrainische Zoll bestätigt, dass die Antragstellung z.B. bei der Einreise in die Ukraine durch den Fahrer als Vertreter seines Unternehmens erfolgen kann, sofern diese im Besitz einer entsprechenden Vollmacht ist.
  • Unternehmen und Organisationen, die ihre Registrierung durch Einsenden der Antragsunterlagen an eine (beliebige) ukrainische Zollstelle vornehmen möchten, finden ein vollständiges Verzeichnis aller örtlichen ukrainischen Zollstellen inkl. Adressangaben und eMail-Adressen unter https://customs.gov.ua/en/contacts.
  • Die Registrierung bei den ukrainischen Zollbehörden ist ein einmaliger, kostenfreier Vorgang. Kosten können allerdings dann entstehen, wenn zur Registrierung ein Vermittler vor Ort eingeschaltet wird (Zollagent, ukrainischer Vertreter des antragstellenden Unternehmens).
  • Die im Rahmen der Registrierung an das ausländische Unternehmen vergebene Kennnummer muss nicht im Carnet TIR vermerkt werden.