Ab 08. Februar besteht bei der Einreise in die Schweiz eine Melde- und Testpflicht. Fahrer, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit grenzüberschreitend Personen oder Güter befördern sind nun doch von der Meldepflicht ausgenommen. Ebenso besteht für Lkw-Fahrer auch keine Testpflicht.
Wie uns der Schweizer Verband ASTAG soeben mitteilt, wurden die Regelungen für die Melde- und Testpflicht von LKW-Fahrern kurzfristig korrigiert. So sind LKW-Fahrer grundsätzlich von der Meldepflicht ausgenommen, auch dann, wenn sie aus Staaten/Gebieten mit erhöhtem Ansteckungsrisiko in die Schweiz einfahren und sich nicht länger als 24 Stunden in der Schweiz aufhalten.
Folgende Einreiseregeln gelten ab dem 8. Februar 2021:
Meldepflicht / Erhebung von Kontaktdaten
Lkw-Fahrer: Meldepflichtig nur, wenn Einreise aus Staat/Gebiet mit erhöhtem Ansteckungsrisiko, dabei gibt es folgende Ausnahmen:
- Wenn Sie im Rahmen Ihrer beruflichen Tätigkeit grenzüberschreitend Güter oder Personen befördern und lediglich zur Durchreise in die Schweiz einreisen, mit der Absicht und der Möglichkeit, direkt in ein anderes Land weiterzureisen;
- Wenn Sie im Rahmen Ihrer beruflichen Tätigkeit grenzüberschreitend Güter oder Personen befördern und sich maximal 24 Stunden in der Schweiz aufhalten.
Informationen zu den einzelnen Risikoländern / hohen Infektionsrisikogebieten / Gebieten mit bedenklicher Variante: https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/krankheiten/ausbrueche-epidemien-pandemien/aktuelle-ausbrueche-epidemien/novel-cov/empfehlungen-fuer-reisende/quarantaene-einreisende.html#-16815908.
Plattform für Einreiseregistrierung: https://swissplf.admin.ch. Das digitale Formular ist in mehreren Sprachen verfügbar.
Test- und Quarantänepflicht
Lkw-Fahrer sind auch nach dem 8. Februar 2021 komplett ausgenommen von jeglichen Test- und Quarantänepflichten (ohne Unterschied, ob Einreise aus Staaten/Gebiet mit erhöhtem Ansteckungsrisiko oder ob Einreise aus Staaten/Gebiet ohne erhöhtes Ansteckungsrisiko).
Häufige Fragen zum elektronischen Einreiseformular (Quelle: BAG)