Ab dem 25. Mai 2017 ist das Verbringen der regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit im Fahrzeug auch in Deutschland rechtswidrig und wird mit einem Bußgeld sowohl für den Fahrer als auch für den Unternehmer geahndet. Die regelmäßige Wochenruhezeit muss an einem Ort mit geeigneter Schlafmöglichkeit außerhalb des Fahrzeugs verbracht werden.

Am 24. Mai 2017 wurde das Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes, des Fahrpersonalgesetzes, des Gesetzes zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern, des Straßenverkehrsgesetzes und des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 29 veröffentlicht.

Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung und damit am Donnerstag, den 25. Mai 2017 um 0.00 Uhr, in Kraft. Damit ist künftig in Deutschland das Verbringen der regelmäßigen Wochenruhezeit im Fahrzeug oder auch an einem Ort ohne geeignete Schlafmöglichkeit ausdrücklich verboten.

Ein Verstoß gegen diese Regelung kann mit einem Bußgeld gegen den Fahrer als auch gegen den Unternehmer geahndet werden. Nach Auskunft des Bundesamtes für Güterverkehr (BAG) droht dem Unternehmer bei Verstoß gegen diese Reglung ein Bußgeld in Höhe von 1.500 Euro und dem Fahrer in Höhe von 500 Euro.

Nachdem bereits gleichlautende Regelungen in Frankreich und Belgien bestehen, schafft nun auch das deutsche Fahrpersonalgesetz in § 8a eine eindeutige Rechtslage. Im Fahrzeug dürfen nur noch tägliche und verkürzte wöchentliche Ruhezeiten verbracht werden (Artikel 8 Absatz 8 VO (EU) 561/2006).


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Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 29