Im Landesgesetzblatt wurde die Novelle des Sektoralen Fahrverbotes kundgemacht.

Auf der A12 Inntalautobahn gilt auf beiden Fahrtrichtungen von Straßenkilometer 6,35 im Gemeindegebiet von Langkampfen bis Straßenkilometer 72,00 im Gemeindegebiet von Ampass ein Fahrverbot für Lastkraftwagen oder Sattelkraftfahrzeuge mit einer höchst zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 Tonnen sowie für Lastkraftwagen mit Anhänger, bei denen die Summe der höchst zulässigen Gesamtmassen beider Fahrzeuge mehr als 7,5 Tonnen beträgt, sofern mit den Fahrzeugen folgende Güter transportiert werden:

  • Abfälle, die im europäischen Abfallverzeichnis aufgenommen sind
  • Steine, Erden, Aushub
  • Rundholz, Kork
  • Kraftfahrzeuge (L, M1, M2, N1)
  • Nichteisen- und Eisenerze
  • Stahl (ausgenommen Bewehrungs- und Konstruktionsstahl für Baustellen)
  • Marmor und Tavertin
  • Fliesen (keramisch)

NEU ab dem 01.01.2020:

  • Papier und Pappe
  • Flüssige Mineralölerzeugnisse
  • Zement, Kalk und gebrannter Gips
  • Rohre und Hohlprofile
  • Getreide

Was gilt für den Transit Verkehr?

Bis zum 31.12.2019 dürfen die „alten“ Verbotsgüter auf dem oben beschriebenen Streckenabschnitt der Inntalautobahn noch mit Euro VI transportiert werden, ab dem 01.01.2020 dürfen dann alle oben aufgelisteten Verbotsgüter nur noch unter der zusätzlichen Voraussetzung transportiert werden, dass das Kraftfahrzeug erst nach dem 31.08.2018 erstmalig zugelassen wurden und dies durch ein im Fahrzeug mitgeführtes Dokument nachgewiesen ist.

Was gilt für den Ziel/Quellverkehr?

Ab dem 01.01.2020 dürfen aufgelistete Verbotsgüter auch im Ziel/Quellverkehr nicht mehr mit Fahrzeugen der Euroklasse IV, ab dem 01.01.2023 auch nicht mehr mit Fahrzeugen der Euroklasse V transportiert werden.

Im Ziel/Quellverkehr ist der Transport dieser Verbotsgüter mit Fahrzeugen der Euroklasse VI (ohne Einschränkung) weiterhin – selbstverständlich auch über den 01.01.2023 hinaus – erlaubt.

Welche Bezirke liegen innerhalb der Kernzone und wo sind somit Fahrten mit den ausgenommen Euroklassen im Ziel ODER Quellverkehr möglich (Be- oder Entladung muss im Bezirk stattfinden):

  • Innsbruck-Stadt
  • Innsbruck-Land
  • Imst
  • Kufstein und
  • Schwaz.

Welche Bezirke liegen in der erweiterten Zone und sind somit Fahrten mit den ausgenommenen Euroklassen im Ziel UND Quellverkehr möglich (Be- und Entladung muss im Bezirk stattfinden):

Österreich:

  • Kitzbühel
  • Landeck
  • Lienz
  • Reutte
  • Zell am See

Deutschland:

  • die Landkreise Bad Tölz-Wolfratshausen
  • Garmisch-Partenkirchen
  • Miesbach
  • Rosenheim (inklusive Stadt) und
  • Traunstein

Italien:

  • die Bezirksgemeinschaften Eisacktal
  • Pustertal und
  • Wipptal

ACHTUNG, folgende Bezirke wurden derweilen befristet bis 31.12.2020 in die erweiterte Zone mitaufgenommen:

  • Bludenz und Feldkirch in Vorarlberg
  • das Fürstentum Liechtenstein sowie
  • der Kanton Graubünden in der Schweiz.

Downloads

Grafische Darstellung der Zoneneinteilung
LGBl. 81/2019 – Änderung der Sektorales Fahrverbot-Verordnung

Stand: