Die Verordnung des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur, mit der für bestimmte Straßen ein Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge verfügt wird (Fahrverbotskalender 2026) wurde im Bundesgesetzblatt (RIS Dokument) kundgemacht.

Auf Grund des § 42 Abs. 5 Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024, wird verordnet:

Damit gilt (außer bei vorliegenden Ausnahmen gemäß § 2 ):

§1. Das Fahren mit Lastkraftwagen oder Sattelkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t und von Lastkraftwagen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewicht beider Fahrzeuge mehr als 7,5 t beträgt, ist

  1. am 3. April 2026 von 0 bis 22 Uhr und am 3. Oktober 2026 von 0 bis 15 Uhr auf der Inntalautobahn A 12 und auf der Brennerautobahn A 13, wenn das Ziel der Fahrt in Deutschland oder in einem Land liegt, das über Deutschland erreicht werden soll;
  2. am 4. April 2026 und am 25. April 2026, jeweils von 11 bis 15 Uhr sowie am 2. Juni 2026 von 9 bis 22 Uhr auf der Inntalautobahn A 12 und auf der Brennerautobahn A 13, wenn das Ziel der Fahrt in Italien oder in einem Land liegt, das über Italien erreicht werden soll;
  3. an allen Samstagen vom 4. Juli 2026 bis einschließlich 29. August 2026, jeweils in der Zeit von 8 bis 15 Uhr außerhalb des Ortsgebietes in beiden Fahrtrichtungen auf der
    a) Loferer Straße B 178 von Lofer bis Wörgl,
    b) Ennstalstraße B 320 beginnend bei Straßenkilometer 4, 500,
    c) Seefelder Straße B 177 im gesamten Bereich,
    d) Fernpassstraße B 179 von Nassereith bis Biberwier,
    e) Achensee Straße B 181 im gesamten Bereich,
    f) Brenner Straße B 182 im gesamten Bereich;
  4. an allen Samstagen vom 4. Juli 2026 bis einschließlich 5. September 2026 jeweils in der Zeit von 8 bis 15 Uhr auf der Ost Autobahn A 4 vom Knoten Schwechat bis zur Staatsgrenze Nickelsdorf in beiden Fahrtrichtungen, ausgenommen Ziel- und Quellverkehre nach und aus den Bezirken Neusiedl am See, Eisenstadt, Eisenstadt-Umgebung, Rust, Mattersburg, Bruck an der Leitha, Gänserndorf und Korneuburg verboten.

Ausnahmen gemäß § 2 – siehe 77.Verordnung: Fahrverbotskalender 2026