Information zur 3. COVID-19 Maßnahmenverordnung

Ab dem 1. November ist am Arbeitsplatz ein Nachweis im Sinne der 3-G-Regel zu erbringen. Dies gilt, sofern am Arbeitsort ein physischer Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden kann.

Grundsätzlich gilt derzeit folgendes:

Ab wann gilt die 3-G-Regel am Arbeitsplatz?

Ab dem 1. November ist am Arbeitsplatz ein Nachweis im Sinne der 3-G-Regel zu erbringen. Dies gilt, sofern am Arbeitsort ein physischer Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden kann.

Bis einschließlich 14. November gilt eine Übergangsfrist. So muss in dieser Zeit in der Arbeitsstätte durchgehend eine FFP2-Maske getragen werden, wenn man keinen Nachweises im Sinne der 3-G-Regel besitzt.

Welche Nachweise können erbracht werden?

Getestet: Personen, die getestet sind, können dies mit einem gültigen Testzertifikat oder einem negativen Testergebnis nachweisen. Es sind jene Testnachweise gültig, die laut Stufenplan in der jeweiligen Stufe als Nachweises im Sinne der 3-G-Regel gelten.

Aktuell sind das:

  • Molekularbiologische Tests (z.B. PCR-Test): 72 Stunden ab Probenahme
  • Antigen-Tests einer befugten Stelle (z.B. Österreich testet): 24 Stunden ab Probenahme
  • Antigen-Selbsttests, die in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem der Länder erfasst sind: 24 Stunden ab Probenahme
  • Genesen: Personen, die bereits eine Infektion mit SARS-CoV-2 durchgemacht haben, können dies mit einem gültigen Genesungszertifikat oder einem Absonderungsbescheid oder einer ärztlichen Bestätigung nachweisen.
  • Der Nachweis einer Genesung ist für 180 Tage gültig.

Geimpft: Personen, die bereits eine Corona-Schutzimpfung erhalten haben, können dies mit einem gültigen Impfzertifikat, einem behördlich anerkannten Impfpass, dem in manchen Bundesländern verwendeten Impf-Kärtchen oder dem E-Impfpass nachweisen.

Immunisierung durch zwei Teilimpfungen: Nach Erhalt der Zweitimpfung beträgt die Gültigkeitsdauer des Impfnachweises 360 Tage und es müssen mindestens 14 Tage zwischen den beiden Impfungen verstrichen sein.

Immunisierung durch eine Impfung: Ab dem 22. Tag nach der Impfung mit einem von der EMA zugelassenen Impfstoff gegen SARS-CoV-2 mit nur einer Dosis gilt der Impfnachweis für 270 Tage.

Immunisierung durch Impfung von Genesenen Sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 vorlag oder zum Zeitpunkt der Impfung bereits ein Nachweis auf neutralisierende Antikörper vorliegt, hat der Impfnachweis bereits ab dem Zeitpunkt der Erstimpfung mit einem von der EMA zugelassenen Impfstoff gegen SARS-CoV-2 für 360 Tage Gültigkeit.

Weitere Impfungen: Nach Erhalt einer weiteren Impfung beträgt die Gültigkeitsdauer des Impfnachweises weitere 360 Tage. Zwischen dieser Impfung und einer der drei oben genannten müssen mindestens 120 Tage liegen.

Gibt es Ausnahmen von der 3-G-Regel am Arbeitsplatz?

Ja, wenn höchstens zwei physische Kontakte pro Tag, die im Freien stattfinden, vorliegen und diese nicht länger als 15 Minuten dauern. Das heißt, die 3-G-Regel gilt z.B. nicht für LKW-Fahrer, Förster die alleine unterwegs sind oder etwa einen selbstständigen Architekten, der im Home-Office arbeitet und im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit über Tage hinweg keinen physischen Kontakt zu anderen Personen hat.

Somit kann davon ausgegangen werden, dass zB Berufskraftfahrer in folgenden Fällen keinen 3G-Nachweis benötigen:

  • Kein physischer (Personen)kontakt (zB Auf- und Abladen durch Dritte)
  • Maximal zwei höchstens 15-minütige Kontakte im Freien (also zB 1x Aufladen und 1x Abladen jeweils mit Personenkontakt)

Wer ist für die Kontrolle zuständig?

Für die Einhaltung der 3-G-Regel am Arbeitsplatz sind beide Seiten – also Arbeitgeber:innnen und Arbeitnehmer:innen – verantwortlich.

App „GreenCheck“ für Unternehmen

Mit Hilfe der GreenCheck-App (wird vom Gesundheitsministerium in Zusammenarbeit mit dem Bundesrechenzentrum (BRZ) und den Österreichischen Sozialversicherungen zur Verfügung gestellt) können die QR-Codes der Zertifikate des Grünen Passes schnell, unkompliziert und automatisch überprüft werden, z.B. im Büro, Restaurant, Kino, Theater etc. Die App GreenCheck (ITSV GmbH / Österreichische Sozialversicherung) ist kostenlos im iOS App Store oder Google Play Store erhältlich. Auch bei dieser App werden keine persönlichen Daten übermittelt – die Prüfung erfolgt offline, also nur im Gerät des oder der Prüfenden. Die GreenCheck-Anwendung erlaubt das Scannen eines (EU-konformen) QR Codes.

Eine Bedienungsanleitung und FAQ finden Sie hier.

Gilt Sputnik als 3-G-Nachweis?

Nein. Für die Einreise nach Österreich sind alle Impfstoffe zulässig, die sich auf der WHO-Liste der COVID-Impfstoffe befinden. Für einen Nachweis im Sinne der 3-G-Regel in Österreich sind alle EMA-zugelassenen Impfstoffe gültig. Sputnik V befindet sich derzeit weder auf der WHO- noch auf der EMA-Liste, daher ist der Impfstoff auch für keinen dieser Nachweise in Österreich gültig.

Weitere Informationen finden Sie unter: Corona-Infopoint der WK Österreich.