Nach Informationen der IRU, des DSLV und der Confédération Luxembourgoise du Commerce (CLC) hat nunmehr auch Luxemburg mit einem Gesetz vom 14. März 2017 die Entsenderichtlinie 2014/67/EU in nationales Recht überführt. Es soll nach Informationen der International Road Transport Union (IRU) bereits vor kurzem in Kraft getreten sein und auch für ausländische Transportunternehmen eine Reihe von Verpflichtungen für die Entsendung von Arbeitnehmern enthalten, unter anderem die elektronische Voranmeldung von Fahrern, die Mitführung von verschiedenen Dokumenten im Fahrzeug und die Benennung eines Repräsentanten in Luxemburg.


Unter http://www.itm.lu/de/home/faq/ddt/detachement/le-detachement-de-salaries-de-le.html hat das Luxemburger Gewerbeamt eine Übersicht der wichtigsten Informationen bzw. Fragen und Antworten zur Entsendung von ausländischen Arbeitnehmern nach Luxemburg in Deutsch veröffentlicht.

Geltungsbereich:

  • Der grenzüberschreitende Straßengüter- und Straßenpersonenverkehr sowie der Kabotageverkehr;
  • Ausgenommen soll derzeit nur der Transitverkehr sein.

Meldeverfahren:

Anmeldung jeder einzelnen Entsendung über die elektronische Plattform unter https://guichet.itm.lu/edetach/ bei der Inspection du Travail et des Mines (ITM), unabhängig von der Dauer des Aufenthalts. Für die Anmeldung sind unter anderem das Original oder die beglaubigte Kopie der A 1-Bescheinigung, eine Kopie des Arbeitsvertrags und Lohnabrechnungen zu übermitteln.

Mitzuführende Dokumente:

Unklar ist derzeit noch, ob und wenn ja, welche Dokumente im Fahrzeug mitgeführt werden müssen.

Mindestlohn:

Während der Entsendung muss jeder ausländische Arbeitnehmer mindestens den in Luxemburg geltenden Mindestlohn (11,55 – 13,86 Euro, je nach Alter und Qualifikation) beziehen, alternativ den auf einem für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag der Branche in Luxemburg basierenden Tariflohn.

Repräsentant:

Bestimmung eines in Luxemburg ansässigen Repräsentanten, bei dem es sich um eine beliebige natürliche oder juristische Person handeln kann. Der Repräsentant übernimmt keinerlei rechtliche Haftung, sondern dient lediglich als Kontaktperson gegenüber dem Luxemburger Gewerbeamt ITM.

Sanktionen:

  • Verstöße werden mit Bußgeldern zwischen 1.000 und 5.000 Euro pro entsandtem Arbeitnehmer und im Wiederholungsfall innerhalb von zwei Jahren zwischen 2.000 und 10.000 Euro geahndet.
  • Der Gesamtbetrag des Bußgelds darf 50.000 Euro nicht übersteigen.

Zuständige Stellen:

  • Inspection du Travail et des Mines (ITM), 3, rue des Primeurs, 2361 Strassen, B.P. 27, L- 2010 Luxembourg, Telefon: 00352 247-76100, E-Mail: contact@itm.etat.lu – Administration des douanes et accises (Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung)
  • Confédération Luxembourgoise du Commerce (CLC), Blazenka Bartolovic (Conseillère CLC), Telefon: 00352 439-444718, Telefax: 00352 439-450, E-Mail: blazen-ka.bartolovic@clc.lu

Sollten uns hierzu nähere Informationen vorliegen, werden wir selbstverständlich informieren!