Einige deutsche Bundesländer haben auf Ersuchen des Bundesverkehrsministers ausgewählte Fahrverbote für schwere Lastkraftwagen über 7,5 Tonnen vorübergehend aufgehoben. Die Ausnahmeregelungen dienen der Entlastung der Binnenschifffahrt, die von Niedrigwasser betroffen ist, durch den Straßenverkehr und treten sofort in Kraft.

Niedersachsen

Bis zum 31. August 2026: Die Fahrverbote an Sonn- und Feiertagen gelten nicht für den Straßengüterverkehr, der den Binnenschiffsverkehr ersetzt. Weitere Informationen finden Sie in der Bekanntmachung des niedersächsischen Ministeriums.

Nordrhein-Westfalen

Bis zum 31. August 2026: Sonntags- und Feiertagsfahrverbote sowie im Sommer geltende Fahrbeschränkungen gelten nicht für Fahrten, die in direktem oder indirektem Zusammenhang mit der Bewältigung der Auswirkungen des Niedrigwassers am Rhein stehen, einschließlich der damit verbundenen Leerfahrten. Weitere Informationen finden Sie in der Mitteilung des nordrhein-westfälischen Ministeriums.

Rheinland-Pfalz

Bis spätestens 30. September 2026: Die Fahrverbote an Sonn- und Feiertagen gelten nicht für Fahrten, die in direktem oder indirektem Zusammenhang mit der Bewältigung der Auswirkungen des Niedrigwassers am Rhein stehen, einschließlich der damit verbundenen Leerfahrten. Weitere Informationen finden Sie in der Mitteilung des rheinland-pfälzischen Ministeriums.

Saarland

Bis spätestens 30. September 2026: Die Fahrverbote an Sonn- und Feiertagen gelten nicht für Fahrten, die in direktem oder indirektem Zusammenhang mit der aktuellen Niedrigwassersituation stehen, sowie für Ersatzverkehr, einschließlich der damit verbundenen Leerfahrten. Weitere Informationen finden Sie in der Mitteilung des Saarland-Ministeriums.

Hamburg

Bis zum 31. August 2026: Die Fahrverbote an Sonn- und Feiertagen gelten nicht für den Straßengüterverkehr, der den Binnenschiffsverkehr ersetzt.

Schleswig-Holstein

Bis zum 31. August 2026: Sonntags- und Feiertagsfahrverbote sowie im Sommer geltende Fahrbeschränkungen gelten nicht für Fahrten, die in direktem oder indirektem Zusammenhang mit der Bewältigung der Auswirkungen niedriger Wasserstände am Rhein stehen, einschließlich damit verbundener Leerfahrten.

Baden-Württemberg

Bis zum 31. August 2026: Sonntags- und Feiertagsfahrverbote sowie im Sommer geltende Fahrbeschränkungen gelten nicht für Fahrten, die direkt oder indirekt mit der Bewältigung der Auswirkungen des Niedrigwassers am Rhein zusammenhängen, einschließlich der damit verbundenen Leerfahrten. Weitere Informationen finden Sie in der Bekanntmachung des Ministeriums von Baden-Württemberg.

Es werden weitere regionale Ausnahmeregelungen erwartet.