Das RKI weist Litauen sowie die Mongolei neu als Hochinzidenzgebiete aus. Das französische Département Moselle wird nicht mehr als Virusvariantengebiet betrachtet. Bulgarien und die Tschechische Republik gelten nicht mehr als Hochinzidenzgebiete.

Nach Veröffentlichung des RKI vom 30.04.2021, 12:30 Uhr, ergeben sich hinsichtlich der deutschen Risikoklassifizierung ausländischer Regionen die folgenden Änderungen, die am Sonntag, 02.05.2021, 00:00 Uhr in Kraft treten werden:

  • Litauen und die Mongolei: Hochstufung zu Hochinzidenzgebieten
    Lkw-Fahrer, die sich in den letzten 10 Tagen vor ihrer Ein-/Rückreise nach Deutschland in einem Hochinzidenzland aufgehalten haben, unterliegen der Anmeldepflicht unter www.einreiseanmeldung.de Eine Testpflicht vor Einreise besteht für diese Personen nur im Fall von Aufenthalten von über 72 Stunden.
  • Frz. Département Moselle: Rückstufung vom Virusvariantengebiet zum Hochinzidenzgebiet
    Mit dieser Rückstufung gilt ab 02.05.2021, 00:00 Uhr ganz Frankreich einheitlich als Hochinzidenzgebiet (zu den resultierenden Pflichten für Fahrer vgl. oben). Im üblicherweise per Lkw erreichbaren Ausland gibt es demnach aktuell keine Virusvariantengebiete mehr.
    ACHTUNG – Aufenthalte von Lkw-Fahrern im Département Moselle vor dem 02.05.2021 – also zu einem Zeitpunkt, in dem die Virusvarianten-Einstufung noch bestand – führen bei der Einreise nach Deutschland noch bis einschließlich 11.05.2021 (10-Tages-Frist) zu einer ausnahmslosen, von der Dauer des Aufenthalts unabhängigen Testpflicht!
  • Bulgarien und die Tschechische Republik: Rückstufung von Hochinzidenzgebieten zu „normalen“ Risikogebieten
    Bei der Rückkehr aus „normalen“ Risikogebieten bestehen für Lkw-Fahrer keine Anmelde- oder Testpflichten.
    ACHTUNG – Aufenthalte von Lkw-Fahrern in Bulgarien oder der Tschechischen Republik vor dem 02.05.2021 – also zu einem Zeitpunkt, in dem die Hochinzidenz-Einstufung noch bestand – führen bei der Einreise nach Deutschland noch bis einschließlich 11.05.2021 (10-Tages-Frist) weiter zur Anmeldepflicht sowie zur Testpflicht im Fall vom Aufenthalten über 72 Stunden!

Quarantänepflichten oder Ausnahmen hiervon für aus dem Ausland nach Deutschland einreisende Fahrer richten sich in allen Fällen nach den jeweiligen Quarantäneverordnungen des Bundeslandes, in dem der Fahrer seinen Wohnsitz in Deutschland hat (bzw. nach dem (ersten) deutschen Bestimmungsort des Transports im Falle ausländischer Fahrer).