Lkw Maut, Lkw Sonn- und Feiertagsfahrverbot, Güterkraftverkehrsrecht / Marktzugang, Lenk- und Ruhezeiten

Lkw Maut

Beim Transport der gespendeten Lebensmittel, Kleidung, Decken etc. ist in Deutschland keine Maut zu entrichten. Hinweise zu den Voraussetzungen für die Mautbefreiung und zur praktischen Umsetzung (Nachweise, Abschalten der OBU, mögliche befristete Registrierung von Fahrzeugen bei der Toll Collect) finden Sie in diesem Merkblatt.

Lkw Sonn- und Feiertagsfahrverbot

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) hat die Länder gebeten, Ausnahmen vom Lkw-Sonn- und Feiertagsfahrverbot zu erteilen. Die Ausnahmeregelungen sollen für Transporte in Richtung der ukrainischen Grenze zur unmittelbaren oder mittelbaren Unterstützung der Hilfeleistung für die ukrainische Bevölkerung (einschließlich der unmittelbar erforderlichen Leerfahrten) gelten.

Die Feiertags-Fahrverbote für Lkw in Deutschland im Jahr 2022 finden Sie hier.

Güterkraftverkehrsrecht / Marktzugang

Die Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 sieht in ihrem Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe e) vor, dass die Beförderung von Medikamenten, medizinischen Geräten und Ausrüstungen sowie anderen zur Hilfsleistung in dringenden Notfällen (insbesondere bei Naturkatastrophen) bestimmten Gütern sowie im Zusammenhang damit durchgeführte Leerfahrten keiner Gemeinschaftslizenz bedürfen und von jeglichem Erfordernis einer Beförderungsgenehmigung ausgenommen sind.

Lenk- und Ruhezeiten (Sozialvorschriften im Straßenverkehr)

Nach Art. 3 Buchstabe d) der maßgeblichen EU-Verordnung (EG) Nr. 561/2006 sind Fahrzeuge — einschließlich Fahrzeuge, die für nichtgewerbliche Transporte für humanitäre Hilfe verwendet werden —, die in Notfällen oder bei Rettungsmaßnahmen verwendet werden, von der Anwendung der Vorschriften über die Lenk- und Ruhezeiten ausgenommen.

Die oben genannten Voraussetzungen der Ausnahme müssen sämtlich vorliegen, insbesondere darf die konkrete Fahrt keinen Aufschub und keine Verzögerung durch die Einhaltung der vorgeschriebenen Ruhezeiten dulden. Bitte kontaktieren Sie bei Fragen diesbezüglich unbedingt die für Sie zuständige Behörde in Ihrem Bundesland.

Das BMDV sowie das BAG unterstützen ausdrücklich die vielfältigen Hilfsangebote, die derzeit von Unternehmen, Bürgern und Hilfsorganisationen getätigt werden. Diese in so kurzer Zeit auf die Beine gestellten Angebote zeugen von großer Solidarität mit den Bürgern der Ukraine. Wir bitten Sie und alle übrigen Helfenden jedoch, auch und gerade in dieser Notsituation verstärkt auf sich und andere im Straßenverkehr zu achten. Die Gefahr von Verkehrsunfällen steigt insbesondere dann, wenn Fahrpersonal übermüdet ist. Durch die Inanspruchnahme der Ausnahme darf keine Beeinträchtigung der allgemeinen Verkehrssicherheit entstehen. Jeder Unternehmer und Fahrer muss – unabhängig von etwaig einschlägigen Ausnahmeregelungen – vor Antritt der konkreten Fahrt überprüfen, ob der Fahrer oder die Fahrerin körperlich fit und in der Lage ist, die Fahrt sicher durchzuführen.