Die verabschiedete Coronavirus-Einreiseverordnung regelt mit ihrem Inkrafttreten am 14.01.2021 bundeseinheitlich die Melde- und Testpflichten für Personen, die aus COVID-19-Risikogebieten nach Deutschland einreisen.

Mit der gestern verabschiedeten und am 14.01.2021 in Kraft tretenden Coronavirus-EinreiseVO werden Melde- sowie Test- und Nachweispflichten für Personen, die aus dem Ausland nach Deutschland einreisen, neu und erstmals übergreifend bundeseinheitlich geregelt.

Neu ist dabei zunächst die Einteilung in drei verschiedene Risikokategorien:

  • die auch bisher schon vom RKI ausgewiesenen Risikogebiete mit einem erhöhten Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus (im weiteren: „Risikogebiete“)
  • Risikogebiete mit einem besonders hohen Risiko für für eine Infektion mit dem Coronavirus, bei denen zwei Sub-Kategorien unterschieden werden:
  • Gebiete mit einer besonders hohen Inzidenz („Hochinzidenzgebiet“), z.B. in Höhe des Mehrfachen der mittleren 7-Tages-Inzidenz je 100.000 Einwohner in Deutschland
  • Gebiete, in denen bestimmte Varianten des Coronavirus verbreitet aufgetreten sind („Virusvariantengebiet“)

1. Einreisen aus einem einfachen „Risikogebiet“

1.a) Anmeldepflicht

  • Für Personen, die sich in den letzten 10 Tagen vor Einreise nur in einfachen „Risikogebieten“ außerhalb Deutschlands aufgehalten haben, gilt eine Anmeldepflicht über die Website https://www.einreiseanmeldung.de.
  • Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 besteht jedoch eine uneingeschränkte Ausnahme von der Anmeldepflicht für Personen, die „bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren.“

1.b) Test- und Nachweispflicht

  • Für Personen, die sich in den letzten 10 Tagen vor Einreise nur in einfachen „Risikogebieten“ außerhalb Deutschlands aufgehalten haben, gilt eine Test- und Nachweispflicht. Sie müssen vor oder spätestens 48 h nach der Einreise über einen Coronatest verfügen und diesen auf Anforderung der zuständigen Behörde vorlegen. Der Test darf max. 48 h vor Einreise vorgenommen worden sein.
  • Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 besteht jedoch auch eine uneingeschränkte Ausnahme von der Test- und Nachweispflicht für Personen, die „bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren.“

2. Einreisen aus einem „Hochinzidenzgebiet“

2.a) Anmeldepflicht

  • Für Personen, die sich in den letzten 10 Tagen vor Einreise in Hochinzidenzgebieten außerhalb Deutschlands aufgehalten haben, gilt eine Anmeldepflicht über die Website https://www.einreiseanmeldung.de.
  • Gemäß § 2 Abs. 3 besteht keine Ausnahme von der Anmeldepflicht für Personen, die „bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren.“ Fahrer, die aus einem Hochinzidenzgebiet nach Deutschland einreisen, müssen also vor der Einreise eine Anmeldung über die Website https://www.einreiseanmeldung.de durchführen, und zwar unanhängig von der Dauer ihres Aufenthalts in dem Hochinzidenzgebiet.

2.b) Test- und Nachweispflicht

  • Personen, die sich in den letzten 10 Tagen vor Einreise in einem Hochinzidenzgebiet aufgehalten haben, müssen sich bereits vor Einreise nach Deutschland einem Coronatest unterziehen und diesen auf Anforderung der zuständigen Behörden vorlegen.
  • Nach § 4 Absatz 2 Nr. 3. gibt es hierzu im Fall von Aufenthalten von weniger als 72 Stunden eine Ausnahme für „Personen, die bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren“. Bei Aufenthalten von mehr als 72 Stunden müssen auch Fahrer sich bereits vor der Einreise nach Deutschland einem Coronatest unterziehen.

3. Einreise aus einem Virusvarianten-Gebiet

3.a) Anmeldepflicht

  • Für Personen, die sich in den letzten 10 Tagen vor Einreise in Virusvarianten-Gebieten außerhalb Deutschlands aufgehalten haben, gilt eine Anmeldepflicht über die Website https://www.einreiseanmeldung.de.
  • Gemäß § 2 Abs. 4 gibt es keinerlei Ausnahmen von dieser Anmeldepflicht. Alle Personen, die aus einem Virusvarianten-Gebiet nach Deutschland einreisen, müssen vor der Einreise eine Anmeldung über die Website https://www.einreiseanmeldung.de durchführen, und zwar unanhängig von der Dauer ihres Aufenthalts in dem Virusvarianten-Gebiet.

3.b) Test- und Nachweispflicht

  • Personen, die sich in den letzten 10 Tagen vor Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet aufgehalten haben, müssen sich bereits vor Einreise nach Deutschland einem Coronatest unterziehen und diesen auf Anforderung der zuständigen Behörden vorlegen.
  • Nach § 4 Absatz 3 gibt es hiervon keinerlei Ausnahmen.

Wie das BMVI auf Anfrage bestätigte, wird der Ausweis der neuen Hochinzidenzgebiete und Virusvarianten-Gebiete über die Website des RKI unter https://www.rki.de/risikogebiete erfolgen und dort regelmäßig aktualisiert werden, ebenso wie auch bisher schon der Ausweis der Risikogebiete.

Quelle: BGL