Wir wurden vom AWC Kopenhagen darüber informiert, dass die dänische Regierung eine Gesetzesänderung (wurde am 9. Juni 2020 angenommenen) gegen Lohndumping (Register und Mindestlohn für Fahrer und Kabotagefahrten in Dänemark) beschlossen hat und diese mit 01. Jänner 2021 in Kraft tritt.

Die folgenden Informationen basieren auf einer Arbeitsübersetzung der Gesetzesänderung (LOV nr 870 af 14/06/2020) (Kapitel 4a: Bedingungen für ausländische Unternehmen) und haben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Weitere Details zur technischen Umsetzung der Registrierung ausländischer Transportunternehmen sowie zum Mindestlohn werden bis Herbst erwartet.

Auswirkungen für ausländische Transportunternehmen

Lohnniveau: Ausländische Transportunternehmen, die Fahrer für Kabotagefahrten (Buskabotage und Kabotage mit Gütern) oder kombinierte Transporte (Dänischer Straßenteil) in Dänemark entsenden, müssen ihre Fahrer zu einem festen Stundensatz entlohnen, der auf der Grundlage des Kostenniveaus der landesweiten Tarifverträge im Transportsektor berechnet wird. Dazu wird es vom Verkehrsministeriums detailliertere Regeln für den Stundensatz geben, den der Arbeitnehmer als Mindestlohn zu erhalten hat.

Register: Ausländische Transportunternehmen werden darüber hinaus entsprechenden dem angenommenen Gesetzesvorschlag verpflichtet sein, eine Reihe von Informationen an ein neu etabliertes Register zu melden. Dieses soll bei der dänischen Gewerbebehörde (Erhvervsstyrelsen) angesiedelt sein, das bereits für Register für ausländische Dienstleister (RUT) verantwortlich ist.

Dies soll sicherstellen, dass die dänischen Behörden eine Übersicht darüber haben, wer in Dänemark Kabotage und kombinierte Transporte ausführt und damit eine Überprüfung des Gehaltsniveaus ermöglichen.

Die Meldepflicht für ausländische Transportunternehmen gilt für Kabotagefahrten (wenn das Gesamtgewicht des Fahrzeugs 3500 kg überschreitet) sowie für den dänischen Straßenteil von kombinierter Transport- und Buskabotage. Die Anmeldung im Register muss spätestens mit Beginn der Fahrt erfolgen.

Welche Informationen bei der Anmeldung angegeben werden müssen, sollen vom Verkehrsministeriums noch ausspezifiziert werden. Folgende Informationen wurden vorab genannt:

  • Firmenname, Geschäftsadresse und Kontaktinformationen
  • Angaben zum Verkehrsmittel
  • Identität des Fahrzeugs (Kennzeichen)
  • Start- und Enddatum der Fahrt
  • Identität und Kontaktdaten des Fahrers, der die Fahrt durchführt

Welche Informationen als Dokumentation vorweisbar sein müssen, sollen vom Verkehrsministeriums noch ausspezifiziert werden. Folgende Dokumentationsanforderungen wurden vorab genannt:

  • Ausländischen Transportunternehmen sollen eine Reihe von Dokumentationsanforderungen erfüllen. Die Dokumente sind in Zusammenhang mit der korrekten Entlohnung u.a. während der Fahrt mitzuführen und bei Kontrolle vorzulegen.
  • Nachweis über die Eintragung in das Register
  • Arbeitsvertrag
  • Gehaltszettel
  • Arbeitszeitangaben
  • Strafen für ausländische Unternehmen

Fehlende oder fehlerhafte Registrierung bzw. die Nichteinhaltung des Mindestlohns führen zu Strafzahlungen.

Bei Rückfragen steht ihnen das AWC Kopenhagen gerne zur Verfügung.

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