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Freitag, 03. September 2010

Bericht des Fachverbandes Güterbeförderung über das Kleintransportgewerbe 2007



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  1. Das Kleintransportgewerbe war Anfang der 80er Jahre etwas völlig Neues am Straßentransportmarkt. Zahlreiche Marktlücken, die bis dahin durch Taxis und/oder unerlaubte Gewerbeausübung („Pfuscher“) aufgefüllt wurden, konnten mit diesem neuen „freien“ (Anmeldungs)Gewerbe geschlossen werden.

  2. Mit der Novelle des Güterbeförderungsgesetzes 1982 wurde ab 1. Jänner 1983 das Kleintransportgewerbe neu verankert. Vor dem 1.1. 1983 galt für Fahrzeuge dieses Gewerbes eine Gewichtsgrenze von 400kg Eigengewicht. Diese wurde ab 1983 mit 600kg Nutzlast definiert.

  3. Diese anfängliche Nutzlastgrenze von 600kg wurde nicht nach sachlichen Kriterien festgelegt, sondern politisch. Für die Praxis hat sich die Reglung aber als nicht sehr zweckmäßig erwiesen. Es kam in der Folge zu skurrilen Umgehungen, indem größere Fahrzeuge einfach „heruntertypisiert“ wurden. Der Gesetzgeber hat darauf reagiert und am 1.1.1989 eine Heruntertypisierungsgrenze von max. 20% des Gesamtgewichtes eingeführt. („E“-Tafel am 1.1.1989)

  4. Seit der GütbefG-Novelle 2001 gilt jetzt eine Gesamtgewichtsgrenze von 3.500kg (einschließlich des Anhängers).

  5. Ein wichtiger Aspekt der Gesetzesmacher von 1982 war es, die Zeitungsfeinverteilung (nicht nur am Wochenende) gewerberechtlich korrekt zu regeln. Auch Aktionen wie „Essen auf Rädern“ und Ähnliches sollte auf gewerberechtlich korrektem Weg geschehen.

  6. Wenn man heute Bilanz zieht, erkennt man, dass es dem Gesetzgeber trotz Neuregelung nicht gelungen ist, sämtliche Graubereiche zu „entschleiern“. Umgekehrt hat die Innovativkraft des Marktes – gemeint sind Auftraggeber und Transportunternehmer – ein völlig neues Marktpotential geschaffen.

  7. In den großen Ballungszentren Österreichs boomte das Gewerbe. Innerhalb kürzester Zeit war mit dem Kleintransportgewerbe ein völlig neuer Transportmarkt entstanden. Die Anzahl der Gewerbeanmeldungen stieg rasch an. Heute haben wir Österreichweit mehr als 4000 Kleintransportberechtigungen.

  8. Es läßt sich daher nach diesen historischen Betrachtungen festhalten, dass mit der Novelle des GütbefG 1982 ein vollkommen neuer Gewerbezweig geschaffen wurde. Er ist damit ein Betätigungsfeld für zahlreiche Kleinunternehmer – man nennt sie heute modernistisch „EPU“ („Ein-Personen-Unternehmen“) – aber auch für mittelständische und Großunternehmen entstanden. Die Freude der konzessionierten Güterbeförderungsunternehmer hielt sich zunächst in Grenzen. Der eine oder andere Marktanteil ist von den „Großen“ zu den „Kleinen“ gewandert. Sehr bald war aber für alle erkennbar, dass damit hier keine Konkurrenz, sondern eine Ergänzung entstanden war.

  9. Besonders in der Großstadt Wien hat es ein exponentielles Wachstum bei den Firmengründungen gegeben. Die Wirtschaftskammer Wien (damals noch Wiener Handelskammer) hat darauf reagiert. Im Oktober 1993 wurde eine eigene Fachgruppe für Kleintransportunternehmer gegründet.

AKTUELLES (Stand 7.10.2007)

Eine Frage, die wir auch im Fachverband oft gestellt bekommen, lautet: „WAS MACHT ‚DIE KAMMER’ EIGENTLICH FÜR UNS?“

  1. Die Arbeit des Fachverbandes für alle Kleintransporteure in Österreich konzentriert sich auf die Beobachtung und Mitarbeit bei der Herstellung der notwendigen Rahmenbedingungen, Koordinierung der Fachgruppeninteressen und Pressearbeit. Der Bereich des Kleintransportgewerbes ist für den Fachverband und die Fachgruppen eine „klassische Querschnittsmaterie“. Das bedeutet: Der Fachverband hat einerseits darauf zu achten, dass die Interessen ALLER Marktsegmente, die im Fachverband vertreten sind (Kleintransportunternehmer, „Baustellenverkehr“,  Silotransporte, Nahverkehr, Fernverkehr und vieler anderer)  und der Interessenausgleich berücksichtigt werden.
    Andererseits hat der Fachverband darauf hinzuweisen, dass die rechtlichen und ökonomische Rahmenbedingungen bzw. Spielregeln im Bereich des Straßengüterverkehrs, die ebenfalls für alle Marktteilnehmer im Bereich des gewerblichen Straßengüterverkehrs gelten, von allen Beteiligten einzuhalten sind. Wird zum Beispiel das Kraftfahrgesetz geändert, gelten diese  Änderungen natürlich für alle Unternehmer („Marktsegmente“), also AUCH für Kleintransportunternehmer.

  2. Ein sehr wichtiger Aspekt des FV ist die Information an die  Betriebsinhaber, damit ein Betroffensein von einer Sache überhaupt erkannt werden kann. Das Kleintransportgewerbe ist ein Marktsegment, das 1982 vom Gesetzgeber geschaffen wurde. Zahlreiche rechtliche Rahmenbedingungen abseits des Gewerberechts, die damals bereits existierten, sind jetzt natürlich auch vom  Kleintransportunternehmer zu beachten und anzuwenden.
    Für jeden Betriebsinhaber steht natürlich das Tagesgeschäft im Vordergrund. Er wird sich daher – naturgemäß – zunächst nur mit den aktuell notwendigen „Spielregeln“ auseinandersetzen: zum Beispiel Buchhaltung, Fakturierung & Lohnverrechnung (= Steuerrecht und Sozialversicherungsrecht, Kollektivvertrag).
    Vielen Unternehmern fehlt deshalb oft die Zeit sich mit anderen notwendigen und wichtigen (bereits bestehenden) „Spielregeln“ zu beschäftigen. Das geschieht oft erst,  wenn ein konkreter Anlassfall eingetreten ist.

    Folgende Beispiele sollen zeigen, wie wir uns im Fachverband AUCH mit dem Marktsegment der Kleintransportunternehmer beschäftigen:

  3. CMR: Die internationale Konvention über den Beförderungsvertrag auf der Straße gilt seit 1961 für den grenzüberschreitenden Verkehr und seit 1990 auch für alle Beförderungsverträge auf der Straße im Inland. Eine rechtliche Überprüfung – bei der Schaffung dieses neuen Gewerbes hat ergeben, dass die Bestimmungen von CMR auch für Kleintransportunternehmer gelten. Das ist vor allem bei Schadenersatzforderungen sehr wichtig.

  4. Arbeitszeit und Kollektivvertrag: Die Arbeitszeitbestimmungen sind seit 1994 für Lenker (wenn sie Dienstnehmer sind) von Fahrzeugen unter und über 3,5 Tonnen Gesamtgewicht unterschiedlich (Kontrollgerätepflicht für die einen, Fahrtenbuchpflicht für die anderen). Im Jahr 2006 wurden die Bestimmungen an die EU-Arbeitszeit-Richtlinie angepasst,  in der Folge auch der Kollektivvertrag mit wesentlichen Verbesserungen.

  5. Kraftfahrgesetz 1: Mit der 28. Novelle zum KFG wurden auch die Bestimmungen über das Anmieten von Kraftfahrzeugen unter 3.500kg Gesamtgewicht verschärft. Damit hat der Gesetzgeber einen wichtigen Schritt gesetzt, um die unerlaubte Gewerbeausübung zu bekämpfen.

  6. Kraftfahrgesetz 2: Mit der Einführung der E-Tafel und der damit verbundenen „Heruntertypisierungsgrenze“ hat der Gesetzgeber jene Unternehmer geschützt, die sich an die damals geltende 600kg Grenze gehalten haben. (inzwischen ist diese Bestimmung über das Kennzeichen mit der E-Tafel vom Gesetzgeber wieder abgeschafft worden; die Bestimmungen über das Heruntertypisieren – max. 20% vom Gesamtgewicht gelten weiterhin)

  7. Straßenverkehrsordnung: Mit der 21. Novelle der StVO konnten für alle, die für „Paketdienste“ unterwegs sind, eine Ausnahme von den Halte- und Parkverboten erreicht werden (diese Ausnahmen galten bis dahin nur für Post- und Bahn).

  8. Güterbeförderungsgesetz 1: Die Novelle des GütbefG vom 16.2.2006 hat endlich rechtlich klar gestellt, welche gewerberechtlichen Vorschriften für das Kleintransportgewerbe gelten. Zuvor hatte es in der Verwaltungs(straf)praxis immer wieder zu Problemen und Verwirrungen geführt.

  9. Güterbeförderungsgesetz 2: Die Novelle des GütbefG vom 16.2.2006 hat auch hinsichtlich der Kabotage für alle Güterbeförderungsunternehmer Klarheit geschaffen. Für die konzessionierten Unternehmer gilt die 30 bzw. 60 Tageregelung. Für Kleintransporteure ist nach der derzeitigen Rechtslage Kabotage nicht erlaubt: weder die der Ausländer in Österreich, noch die der Österreicher im Ausland.

  10. Allgemeine Geschäftsbedingungen: Der Fachverbandsausschuss hat in seiner Sitzung vom Juni 2007 eine erste Beratung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgehalten. Derzeit liegen diese Unterlagen bei den Fachgruppen zur Begutachtung. Die neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sollen die gesetzlichen CMR-Bedingungen ergänzen. Sie müssen allerdings immer mit dem Kunden vereinbart werden. Auch auf die Bedürfnisse des Konsumentenschutzes soll in den Allg. Geschäftsbedingungen eingegangen werden, da zahlreiche Kleintransportunternehmer auch direkt für Konsumenten arbeiten.

  11. Zusammenfassung: Das österreichische Kleintransportgewerbe ist ein Unternehmensbereich, in dem große Betriebseinheiten eine Seltenheit sind. Überwiegend gibt es kleiner strukturierte Einheiten. Bei den Mitgliedern herrscht – so ist die Erfahrung aller Fachgruppen - ein ständiges Kommen und Gehen. Ein möglichst effizientes Informationsmanagement der Fachgruppen – vor allem über ein Basiswissen für den Unternehmer - ist unverzichtbar, aber sehr schwierig zu implementieren.

  12. Welche Problemfelder gibt es im Kleintransportgewerbe?
    Unerlaubte Gewerbeausübung (Pfusch); zum Teil schlechte Schadensverläufe (Versicherung); Preisbildung am Markt (mangelndes Wissen über Kalkulation); Rechtsdurchsetzung in Verwaltungsstrafverfahren; Unternehmensfinanzierung.