Transport mit Carnet TIR

Um einen Transport auf diese Weise durchführen zu können, muss der Unternehmer zum Carnet TIR Verfahren zugelassen sein.

Ein Transport unter dem Zolldokument Carnet TIR wird unter Zollverschluss durchgeführt, das heißt, der Lkw, dessen Ladeeinheiten zollverschlussfähig sein müssen, wird zu Beginn des Transports vom Abgangszollamt verplombt.

Hierfür muss ein gültiges Zollverschlussanerkenntnis für das Fahrzeug vorgelegt werden.

Sichere Fahrzeuge und Behälter

  • Erteilung des Verschlusserkenntnisses kann in AT bei jedem ZA beantragt werden.
  • Antrag kann vom Hersteller als auch vom Halter des Straßenfahrzeuges/Behälters gestellt werden.
  • TIR-Übereinkommen sieht detaillierte Konstruktionsstandards und Zulassungsverfahren vor.
  • Nachweis über die Zulassung
    • bei Straßenfahrzeugen durch das mitzuführende Verschlussanerkenntnis
    • bei Behältern aus der fest anzubringenden Zulassungstafel.

Straßenfahrzeuge müssen vorne und hinten eine gut sichtbare, rechteckige blaue Tafel mit der weißen Aufschrift „TIR“ anbringen (TIR- Tafel: 250 x 400 mm).

Keine Warenbeförderungen im TIR-Verfahern = TIR-Tafeln abnehmen oder abdecken.

LKW mit Carnet TIR
LKW mit Carnet TIR

Verbotene Waren

Waren, die unter Carnet TIR in allen Vertragsstaaten nicht transportiert werden dürfen, unabhängig von der beförderten Menge oder der Höhe der damit verbundenen Abgaben und Steuern sind derzeit

  • Alkohol und daraus hergestellte Produkte, ausgenommen Bier oder Wein, (verbotene Waren sind unter HS Code 22.07.10 und 22.08 klassifiziert)
  • Tabak und daraus hergestellte Produkte, ausgenommen Rohtabak (verbotene Waren sind unter HS Code 24.02.10, 24.02.20, 24.03.11 und 24.03.19 klassifiziert).

Heavy or bulky goods

Carnet TIR zum Transport von aussergewöhnlich schweren oder sperrigen Waren

Es liegt im Ermessen der Zollbehörden im Abgangszollamt, die Beförderung von außergewöhnlich schweren oder sperrigen Waren in Fahrzeugen oder Behältern ohne Zollverschluss zu gestatten. Für Straßenfahrzeuge oder Behälter, mit denen außergewöhnlich schwere oder sperrige Waren transportiert werden, ist kein Verschlussanerkenntnis erforderlich.

  • Für die Ausstellung von Carnets TIR zur Beförderung von außergewöhnlich schweren oder sperrigen Waren sind keine weiteren besonderen Verfahren, Bürgschaften oder Versicherungen erforderlich.
  • Wenn ein TIR Carnet mit dem Vermerk „Heavy or bulky goods” (ohne Zollverschlüsse) ausgegeben wurde, darf es nicht für den normalen Transport von Waren verwendet werden.

Papiermäßige Verwendung eines Carnet TIR

  • Das Carnet TIR muss zu Beginn eines TIR-Transports einem Zollbeamten vorgelegt werden. Der Fahrer muss im Carnet TIR kontrollieren, ob der Beamte:
    • den „Souche Nr. 1“ (Stammabschnitt 1) auf Seite 1 ausgefüllt, datiert, gestempelt und unterzeichnet hat;
    • die Felder 18-22 von „Volet Nr. 2“ (Blatt 2) auf Seite 2 ausgefüllt, datiert, gestempelt und unterzeichnet hat;
    • im Feld 23 von „Volet Nr. 2“ (Blatt 2) auf Seite 2 unterzeichnet hat
    • die Felder 16-17 auf jedem „Volet” (Blatt) ausgefüllt, datiert, gestempelt und unterzeichnet hat.
    • Wenn der Zollbeamte das Carnet TIR nicht korrekt oder vollständig gestempelt hat, muss Ihr Fahrer darauf bestehen, dass der Zöllner diesen Fehler vor der Weiterfahrt korrigiert.
    • Der untere Teil des Trennabschnittes (= Stammabschnitt) verbleibt im Carnet TIR. Stammblätter (-abschnitte) dürfen nicht entfernt werden.
  • Der TIR-Transport ist innerhalb der auf dem Carnet TIR vom ausgebenden Verband eingetragenen Gültigkeitsfrist zu eröffnen; Beendigung kann nach Ablauf der Gültigkeitsfrist erfolgen.
  • Für einen Lastzug (miteinander verbundene Fahrzeuge) oder für mehrere Behälter, die auf einem Fahrzeug verladen sind, ist nur ein Carnet TIR erforderlich (Ausstellung mehrerer Carnets möglich).
  • Jeder Abgangs-, Durchgangs- und Bestimmungsstelle ist das Fahrzeug bzw. der Behälter mit dem Carnet TIR vorzuführen.
  • Der TIR-Transport darf über mehrere Abgangs- und Bestimmungsstellen durchgeführt werden; insgesamt jedoch nicht mehr als vier. Bevor es einer Bestimmungszollstelle vorgelegt wird, muss es von allen Abgangszollstellen angenommen worden sein.
  • Ein Carnet TIR darf nur für eine Fahrt verwendet werden.
  • Die Verwendung des Carnet TIR für einen neuen Transport, z.B. vom Bestimmungland zurück ins Abgangsland ist unzulässig.
  • Nach Beendigung des Transports ist das Carnet TIR innerhalb von 30 Tagen an die AISÖ zurückzugeben.

Elektronische Verwendung eines Carnet TIR

  • Seit dem 1. Januar 2009 ist für den Teil der Beförderungsstrecke im Zollgebiet der Gemeinschaft die elektronische Übermittlung der Daten des TIR-Verfahrens an die jeweilige Zollstelle durch den Carnet-Inhaber und der elektronische Datenaustausch zwischen den Zollstellen vorgeschrieben (Ausnahme: Das System des EDV-gestützten Versandverfahrens der Zollbehörden funktioniert nicht).
  • Werden Waren im Rahmen eines TIR-Versands aus einem Drittland in die Gemeinschaft befördert und verläuft ein Teil des Versandes vor dem Wiedereintritt in die Gemeinschaft durch einen Drittstaat, so ist der Inhaber (oder sein Vertreter) dafür verantwortlich, die für den Beginn eines TIR-Versands erforderlichen Carnet TIR-Angaben bei jeder Eingangszollstelle der Gemeinschaft einzureichen.
  • Im Versandverfahren mit Carnet TIR können Gemeinschaftswaren und Nichtgemeinschaftswaren befördert werden. Dies gilt nicht bei Beförderungen ausschließlich innerhalb der EU.
  • Im TIR-Verfahren beförderte Waren gelten jedoch grundsätzlich als Nichtgemeinschaftswaren, wenn ihr Gemeinschaftscharakter nicht anhand geeigneter Unterlagen (z.B. T2L) nachgewiesen wird.

Beendigung und Erledigung

Die Waren sind unter Vorlage der erforderlichen Dokumente der Bestimmungszollstelle während der Öffnungszeiten zu gestellen. Das TIR-Verfahren wird dort in der elektronischen Anwendung beendet.