Wir haben heute nachstehendes Rundschreiben bezüglich der Entsendung von Arbeitnehmern aus dem Ausland ins Großherzogtum Luxemburg im Straßenverkehrsgewerbe vom CLC (Confédération Luxembourgoise du Commerce) erhalten.

Entsendung von Arbeitnehmern aus dem Ausland ins Großherzogtum Luxemburg im Straßenverkehrsgewerbe

Ein in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder in der Schweiz (gleichgestellte Staaten) niedergelassenes Unternehmen kann im Rahmen einer länderübergreifenden Dienstleistung vorübergehend Arbeitnehmer für einen bestimmten Auftrag an ein anderes Unternehmen mit Sitz im Großherzogtum Luxemburg entsenden.

Länderübergreifende Dienstleistungen sind eingerichtete Mechanismen, die die Mobilität auf dem Arbeitsmarkt erleichtern sollen. Der entsandte Arbeitnehmer ist derjenige, der für gewöhnlich im Ausland für eine begrenzte Dauer arbeitet und dessen bestimmte länderübergreifende Dienstleistung mit dem Ablauf der Vertrages endet. Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass sich die Entsendungsregelungen nicht hinsichtlich den ausländischen Arbeitnehmern unterscheiden, die für gewöhnlich in Luxemburg tätig sind oder jenen, die für eine begrenzte Dauer nach Luxemburg ensendet werden.

Daraus folgt, dass jedes ausländische Unternehmen dessen Arbeitnehmer für gewöhnlich und ohne begrenzte Dauer in Luxemburg tätig sind, sowie jedes Unternehmen, welches vorübergehend Arbeitnehmer nach Luxemburg entsendet, ab Beginn der Arbeiten in Luxemburg die Gewerbeaufsicht in Luxemburg (nachfolgend “ITM“) darüber in Kenntnis setzen muss.

Zu diesem Zweck hat die ITM eine elektronische Plattform eingeführt, die für die Entsendungsmeldungen zur Verfügung steht. Über die folgende elektronische Plattform https://guichet.itm.lu/edetach/ muss das entsendende Unternehmen die notwendigen Angaben übermitteln, so dass der Sozialausweis ausgestellt werden kann. Ein Benutzerhandbuch zur elektronischen Plattform ist derzeitig auf Französisch erhältlich. Demnächst werden auch deutsche und englische Übersetzungen von der ITM nachgereicht. Der ausländische Arbeitnehmer, der für gewöhnlich in Luxemburg tätig ist, aber auch der in Luxemburg entsandte Arbeitnehmer, muss im Falle einer Kontrolle seitens der ITM den Sozialausweis vorzeigen können. Als zuverlässiges Beweismittel werden anerkannt : das Original, die Kopie oder der im elektronischem Format angezeigter Ausweis (z.B. über ein Tablet-PC oder Smartphone). Der QR-Code muss in jedem Fall elektronisch lesbar sein.

Die gesetzlichen Regelungen zur Entsendung gelten für alle Wirtschaftsbereiche, ausgenommen jenen der Handelsmarine. Daraus folgt, dass diese Regelungen auch das Straßenverkehrsgewerbe betreffen.

Welche Dienstleistungen sind von der Entsendung betroffen?

Folgende Vorgänge gelten als Entsendung von Arbeitnehmern:

  • die Entsendung eines Arbeitnehmers nach Luxemburg im Rahmen eines in Luxemburg niedergelassenen Dienstleistungsempfänger geschlossenen Vertrags;
  • die Entsendung eines Arbeitnehmers nach Luxemburg in eine Niederlassung, die dem entsendenden Unternehmen gehört, oder in ein Unternehmen, das zum gleichen Konzern wie das entsendende Unternehmen gehört;
  • die Entsendung durch ein Zeitarbeitsunternehmen, das in Luxemburg niedergelassen ist oder dort seine Tätigkeit ausübt.

Bitte beachten Sie, dass internationale Transporte, welche nach oder vom Großherzogtum Luxemburg ausgeführt werden und deren Aktivität das Be- und Entladen von Gütern sowie auch das Ein- oder Aussteigen von Fahrgästen, sowie Kabotage umfassen und von den nach Luxemburg entsandten Arbeitnehmern ausgeführt werden, der gesetzlichen Regelungen der Entsendung unterliegen.

Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die Entsendungsanzeige auch dann durchzuführen ist, wenn das ausländische Unternehmen eine länderübergreifenden Dienstleistung bei einem Privatkunden in Luxemburg erbringt, z.B. eine Anlieferung.

Der bloße Transitverkehr durch das luxemburgische Hoheitsgebiet unterliegt hingegen nicht den gesetzlichen Regelungen der Entsendung.

Des Weiteren sind auch die sogenannten Gelegenheitsfahrten per Bus wie Ausflüge, Ferienreisen, aber auch Taxi- und Mietwagenfahrten von der Entsendungsanzeige befreit.

Die Entsendungspflicht – reicht eine einmalig ausgestellte Entsendungsanzeige aus oder muss jede einzelne Entsendung gemeldet werden?

Im Allgemeinen sind alle ausländischen Unternehmen verpflichtet, für jede einzelne Entsendung nach Luxemburg eine neue Entsendungsanzeige bei der ITM vorzunehmen. Daraus folgt, dass ein Unternehmen, welches wiederholt am gleichen Tag an verschiedenen Arbeitsstätten in Luxemburg tätig ist, Lieferungen durchführt oder Passagiere aus- und einsteigen lässt, für jede dieser Aktivitäten eine neue Entsendungsanzeige bei der ITM vornehmen muss.

Des Weiteren sehen die Bestimmungen über die Entsendung unmissverständlich vor, dass sie auch für Arbeiten von sehr kurzer Dauer gelten, so dass das entsendende Unternehmen selbst bei Dienstleistungen, die nur einen Tag bzw. eine oder zwei Stunden dauern, bei der ITM anzeigen muss.

Welche Angaben sind erforderlich für die Erlangung des sozialen Ausweises für ein Unternehmen welches im Straßenverkehrsgewerbe tätig ist?

  • die Kenndaten des entsendenden Arbeitgebers;
  • die Personalien und die luxemburgische Adresse der vom entsendenden Unternehmen als Bezugsperson für den Kontakt mit der ITM fungiert (Erklärungen untenstehend) ;
  • das Datum des Beginns und die voraussichtliche Dauer der Entsendung;
  • die Personalien und Adresse des Auftraggebers oder Bauherrn in Luxemburg;
  • die Arbeitsstätte(n) in Luxemburg und die voraussichtliche Dauer der Arbeiten;
  • die Namen, Vornamen, Geburtsdaten, Staatsangehörigkeiten und Berufe der Arbeitnehmer;
  • die Eigenschaften, nach der die Arbeitnehmer in dem Unternehmen angestellt sind, und die Beschäftigung, die sie anlässlich der Entsendung in Luxemburg ausüben;
  • das Original oder die beglaubigte Kopie des Formulars A1 (ehem. E 101);
  • entweder eine Kopie des Arbeitsvertrags oder eine von der zuständigen Kontrollbehörde des Landes, in dem das entsendende Unternehmen seinen Sitz hat, ausgestellte Bescheinigung über die Übereinstimmung mit der Richtlinie 91/533/EWG des Rates vom 14. Oktober 1991;
  • eine nach den Richtlinien 97/81/EG über Teilzeitarbeit und 1999/70/EG über befristete Arbeitsverträge ausgestellte Konformitätsbestätigung durch die zuständige Kontrollbehörde des Landes, in dem das entsendende Unternehmen seinen Sitz hat,
  • die amtlichen Dokumente zur Bescheinigung der beruflichen Qualifikationen der Arbeitnehmer; (Dazu ist anzumerken, dass der Code 95, welcher im Führerschein eingetragen ist, als Nachweis der beruflichen Qualifikationen des Bus- oder Lastwagenfahrers genügt).
  • die Lohnzettel sowie die entsprechenden Zahlungsbelege für die gesamte Dauer der Entsendung (Erklärungen untenstehend) ;
  • die Arbeitsnachweise mit Angabe des Beginns, des Endes und der Dauer der täglichen Arbeitszeit für die gesamte Dauer der Entsendung nach Luxemburg;
  • eine Kopie der Aufenthaltserlaubnis oder des Aufenthaltstitels für alle nach Luxemburg entsandten Drittstaatsangehörigen;
  • eine Kopie der ärztlichen Einstellungsbescheinigung der für die jeweilige Branche zuständigen arbeitsmedizinischen Dienste (Erklärungen untenstehend);
  • die von der Mehwersteuerabteilung des Finanzamtes (Administration de l’Enregistrement et des Domaines – AED) ausgestellte MwSt.-Bescheinigung, falls erforderlich.

Welchen Lohn muss jeder entsandte Arbeitnehmer während der Entsendung in Luxemburg beziehen?

Jeder entsandte Arbeitnehmer muss mindestens den in Luxemburg geltenden sozialen Mindestlohn oder den laut dem für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag im Tätigkeitsbereich des entsendenden Unternehmens vereinbarten Lohn beziehen.

Außerdem muss die luxemburgische Gesetzgebung betreffend Arbeitsdauer, Sonntagsarbeit, Arbeit an gesetzlichen Feiertagen, Urlaubstage, Betriebsferien, Ruhezeiten, Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz, Arbeitsmedizin usw. eingehalten werden.

Da der Tarifvertrag für Transport und Logistik ebenso wie der für Busfahrer des Privatsektors in Luxemburg für allgemein verbindlich erklärt wurden, müssen diese auch für den in Luxemburg entsandten Arbeitnehmer angewendet werden. Die CLC sendet Ihnen auf Anfrage gerne eine Kopie des angeforderten Tarifvertrages sowie der derzeitigen Tariflöhne zu.

Wie bekommt man die für die Entsendungsanzeige zwingend erforderliche Kopie der ärztlichen Einstellungsbescheinigung?

Die ärztliche Einstellungsbescheinigung wird im Allgemeinen von den für die jeweilige Branche zuständigen arbeitsmedizinischen Diensten ausgestellt. Falls eine ärztliche Einstellungsbescheinigung im Niederlassungsland gesetzlich nicht vorgesehen ist, so können Sie sich an einen Arbeitsmediziner wenden, um die besagte Bescheinigung zu bekommen. Es ist auch möglich, sich in Luxemburg an die zuständige Arbeitsmedizindienststellen (wie z.B. STM, STI oder ASTF) zu wenden, welche gegen Bezahung die besagte Bescheinigung ausstellen.

Was versteht man unter „Bezugsperson“?

Das entsendende Unternehmen muss bei jeder Entsendungsanzeige die Personalien und die luxemburgische Adresse einer Bezugsperson angeben, die während der Dauer der Entsendung in Luxemburg anwesend und für den Kontakt mit der ITM zuständig ist und gegebenenfalls für die Übermittlung sowie den Erhalt der entsprechenden Dokumente und/oder Stellungnahmen zur Verfügung steht.

Unter „Bezugsperson“ versteht man die vom entsendenden Unternehmen nach Belieben und nach eigenem Ermessen eindeutig benannte juristische oder natürliche Person, die während der Dauer der Entsendung in Luxemburg anwesend ist. Es kann sich demnach beispielsweise um Arbeitnehmer eines Kunden, eine Treuhandgesellschaft, einen Anwalt usw… handeln, jedoch auch um den in Luxemburg entsandten Arbeitnehmer, gegebenfalls den entsandten Fahrer selbst.

Letzlich möchten wir Ihnen mitteilen, dass die ITM auf Ihrer Internetseite einige Häufig gestellte Fragen (FAQ) betreffend die Entsendung in deutsch, französisch und englisch zur Verfügung stellt. Diese Internetseite wird regelmäßig aktualisiert.

Zugriff auf die FAQ finden Sie unter folgendem Link: http://www.itm.lu/de/home/faq/ddt/detachement/le-detachement-de-salaries-de-le.html